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Schweizer Recht · Verfahren und Beweisrecht

Zuschlag im Beschaffungswesen anfechten: zulässige Gründe

Die Frage

Welche Gründe können die Anfechtung eines Zuschlags im schweizerischen öffentlichen Beschaffungswesen rechtfertigen?

Die kurze Antwort

Anfechtbar sind Rechtsverletzungen und erhebliche Sachverhaltsfehler, nicht bloss eine unzweckmässige Bewertung. Für Bundesvergaben und nach der revidierten IVöB gilt grundsätzlich eine Beschwerdefrist von 20 Tagen ohne Gerichtsferien. Kantonales Übergangsrecht kann kürzere Fristen vorsehen. Zuständigkeit, Beschwerdeberechtigung und aufschiebende Wirkung sind sofort zu prüfen.

Zulässige Rügen und ihre Grenzen

Nach Art. 56 Abs. 3 IVöB können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden; für Bundesvergaben gilt Entsprechendes nach dem Verwaltungsverfahrensrecht. Typische Rügen sind die Abweichung von den publizierten Zuschlagskriterien oder ihrer Gewichtung, eine willkürliche oder rechnerisch fehlerhafte Bewertung, die Ungleichbehandlung von Anbietern, die Berücksichtigung eines Angebots, das Eignungskriterien oder technische Spezifikationen nicht erfüllt, nicht geprüfte ungewöhnlich niedrige Angebote sowie Vorbefassung oder Interessenkonflikte.

Die Angemessenheit einer Verfügung kann nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 3 BöB; Art. 56 Abs. 4 IVöB); in den Bewertungsspielraum der Vergabestelle greift das Gericht nur bei Rechtsfehlern ein. Erkennbare Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden (Art. 53 Abs. 2 BöB) und können später gegen den Zuschlag nicht mehr gerügt werden. Gegen freihändige Zuschläge kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, die Leistung erbringen zu können und zu wollen; gerügt werden kann nur die unrechtmässige Wahl des freihändigen Verfahrens oder Korruption (Art. 56 Abs. 4 BöB; Art. 56 Abs. 5 IVöB).

Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), SR 172.056.1, Art. 51–58 · Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019), Art. 52 und 56 (Fassung Kanton Zug, BGS 721.52)

Bund und Kantone: Instanzen, Schwellenwerte und Wirkungen

Für Vergaben des Bundes gilt das BöB. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist bei Lieferungen und Dienstleistungen ab dem Schwellenwert des Einladungsverfahrens, bei Bauleistungen ab dem Schwellenwert des offenen oder selektiven Verfahrens zulässig; ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann nur die Feststellung einer Bundesrechtsverletzung verlangt werden (Art. 52 BöB). Für Kantone und Gemeinden gilt die IVöB samt kantonalem Beitrittsrecht: Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz, mindestens ab dem Auftragswert des Einladungsverfahrens (Art. 52 IVöB). Ans Bundesgericht gelangt man mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und der massgebende Schwellenwert erreicht ist (Art. 83 lit. f BGG).

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 54 Abs. 1 BöB). Sie muss beantragt werden; das Bundesverwaltungsgericht gewährt sie im Staatsvertragsbereich, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Ist der Vertrag bereits abgeschlossen, stellt die Beschwerdeinstanz nur noch fest, inwiefern die Verfügung Recht verletzt, und der Schadenersatz ist auf die erforderlichen Aufwendungen für Vorbereitung und Einreichung des Angebots beschränkt (Art. 58 BöB).

Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), SR 172.056.1, Art. 51–58 · Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019), Art. 52 und 56 (Fassung Kanton Zug, BGS 721.52) · Bundesgerichtsgesetz (BGG), SR 173.110, Art. 83 und 94

Vorgehen, Beweise und Fristen

Die Beschwerde muss schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung des Zuschlags eingereicht werden; die Bestimmungen über den Fristenstillstand gelten nicht (Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB), und auch nach der IVöB gibt es keine Gerichtsferien (Art. 56 Abs. 2 IVöB). Der Zuschlag wird durch Veröffentlichung oder individuelle Zustellung eröffnet und summarisch begründet: Verfahrensart, berücksichtigte Anbieterin, Gesamtpreis sowie die massgebenden Merkmale und Vorteile des Angebots (Art. 51 BöB). Bei kantonalen Vergaben sind die anwendbare IVöB-Fassung und das Übergangsrecht besonders zu prüfen; unter altem Recht können kürzere, insbesondere zehntägige Fristen gelten. Ein Debriefing oder Akteneinsichtsgesuch verlängert die Frist nicht.

Praktisch empfiehlt es sich, sofort ein Debriefing zu verlangen, die Bewertung mit den publizierten Kriterien zu vergleichen und in der Beschwerde Akteneinsicht sowie die aufschiebende Wirkung zu beantragen; Geschäftsgeheimnisse der Konkurrenz können die Einsicht beschränken. Die Beschwerdeführerin muss eine realistische Chance auf den Zuschlag darlegen. Rechtsmissbräuchliche Gesuche um aufschiebende Wirkung werden nicht geschützt und können Schadenersatzansprüche vor den Zivilgerichten auslösen (Art. 54 Abs. 3 BöB). Bei kantonalen Vergaben ist zudem das kantonale Beitrittsrecht zu prüfen.

Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), SR 172.056.1, Art. 51–58 · Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019), Art. 52 und 56 (Fassung Kanton Zug, BGS 721.52)

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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