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Schweizer Recht · Verfahren und Beweisrecht

Wenn die Behörde eine bestehende Pflicht nicht durchsetzt

Die Frage

Was kann eine Person tun, wenn eine Behörde eine bestehende Pflicht nicht durchsetzt?

Die kurze Antwort

Wer eine Verfügung beantragt hat und keinen Entscheid erhält, kann jederzeit Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben. Geht es um das Einschreiten gegen Dritte, ist zuerst ein förmliches Gesuch um eine anfechtbare Verfügung zu stellen; Parteirechte setzen ein schutzwürdiges Interesse voraus. Eine Aufsichtsanzeige ist jederzeit möglich, verschafft aber keine Parteirechte.

Anspruch auf Entscheid innert angemessener Frist

Art. 29 Abs. 1 BV gibt jeder Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Für Bundesbehörden sieht Art. 46a VwVG die Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung vor; sie kann nach Art. 50 Abs. 2 VwVG jederzeit erhoben werden. Vor Bundesgericht gilt dasselbe nach Art. 94 BGG. Die kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze sehen gestützt auf die Verfassung gleichwertige Rechtsbehelfe vor.

Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung besteht, etwa weil ein Gesuch gestellt wurde und die Behörde zum Entscheid verpflichtet ist. Ob die Dauer noch angemessen ist, beurteilt die Rechtsprechung nach Komplexität und Bedeutung der Sache sowie nach dem Verhalten der Beteiligten. Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, weist sie die Behörde in der Regel an, rasch zu entscheiden, oder stellt die Verzögerung fest; über die Sache selbst entscheidet sie meist nicht.

Bundesverfassung (BV), SR 101, Art. 29 · Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), SR 172.021 · Bundesgerichtsgesetz (BGG), SR 173.110, Art. 83 und 94

Vollzug gegenüber Dritten: Gesuch, Realakte und Aufsicht

Oft geht es darum, dass eine Behörde eine rechtskräftige Pflicht eines Dritten nicht durchsetzt, etwa einen Rückbau oder eine Umweltauflage. Dann sollte ein förmliches Gesuch um Erlass einer Vollzugs- oder Wiederherstellungsverfügung gestellt werden. Parteistellung hat nur, wer besonders betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse hat. Eine Ablehnung ist anfechtbar, Untätigkeit mit Rechtsverzögerungsbeschwerde. Gegen widerrechtliche tatsächliche Handlungen von Bundesbehörden kann nach Art. 25a VwVG eine Verfügung über Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung der Widerrechtlichkeit verlangt werden.

Jedermann kann der Aufsichtsbehörde jederzeit Tatsachen anzeigen, die ein Einschreiten von Amtes wegen erfordern; der Anzeiger hat aber keine Parteirechte und keinen Anspruch auf einen anfechtbaren Entscheid (Art. 71 VwVG). Im privaten Arbeitsverhältnis können Arbeitnehmende Verstösse gegen den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz beim kantonalen Arbeitsinspektorat melden; im öffentlichen Dienst gilt das Personalrecht des jeweiligen Gemeinwesens. Die Vollstreckung zivilrechtlicher Urteile erfolgt dagegen nicht über die Verwaltung, sondern nach ZPO und Schuldbetreibungsrecht.

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), SR 172.021

Vorgehen, Beweise und Fristen

Praktisch sollte die Behörde zunächst schriftlich gemahnt, zum Erlass einer Verfügung aufgefordert und um Angabe eines Entscheidtermins gebeten werden. Nach Treu und Glauben wird in der Regel erwartet, dass man die Behörde vor einer Rechtsverzögerungsbeschwerde auf die Verzögerung hinweist. Zu sichern sind die zugrunde liegende Verfügung, sämtliche Korrespondenz mit Daten, Fotos und andere Belege des andauernden Missstands sowie Nachweise der eigenen Betroffenheit.

Solange die Verzögerung andauert, ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde an keine Frist gebunden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Ergeht dann ein ablehnender Entscheid, läuft dagegen die ordentliche Beschwerdefrist, im Bund 30 Tage (Art. 50 Abs. 1 VwVG); kantonale Fristen sind im kantonalen Recht geregelt. Entsteht durch widerrechtliche Untätigkeit ein Schaden, kommen Staatshaftungsansprüche nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes oder dem kantonalen Haftungsrecht in Betracht, deren kurze Verwirkungs- und Verjährungsfristen früh zu prüfen sind.

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), SR 172.021 · Bundesverfassung (BV), SR 101, Art. 29

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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