Erste Frage: War die Aufnahme rechtmässig?
Aufnahmen, auf denen Personen oder Kontrollschilder erkennbar sind, sind eine Bearbeitung von Personendaten. Sie muss rechtmässig, nach Treu und Glauben und verhältnismässig erfolgen, und Daten dürfen nur zu einem für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden (Art. 6 DSG). Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder ein Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 31 DSG). Dass ein Geschehen öffentlich sichtbar ist, schwächt den Eingriff ab, ersetzt diese Prüfung aber nicht, besonders bei heimlichen oder systematischen Aufnahmen.
Strafbar macht sich, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder aufnimmt, oder solche Aufnahmen auswertet, aufbewahrt oder weitergibt (Art. 179quater StGB). Vorgänge auf der Strasse fallen meist nicht darunter, das gezielte Filmen in Gärten oder Wohnungen hingegen schon. Für Behörden, etwa die Polizei, braucht es eine gesetzliche Grundlage; im privaten Arbeitsverhältnis sind Überwachungssysteme zur Verhaltenskontrolle am Arbeitsplatz grundsätzlich unzulässig.
Datenschutzgesetz (DSG), SR 235.1, Art. 6, 31 und 32 · Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, Art. 179quater
Zweite Frage: Verwertbarkeit im Zivil- und Strafprozess
Im Zivilprozess werden rechtswidrig beschaffte Beweismittel nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 152 Abs. 2 ZPO). Das Gericht wägt namentlich die Schwere des Eingriffs, die Bedeutung des Streitgegenstands und die Verfügbarkeit anderer Beweise ab. Rechtmässig erstellte Aufnahmen sind gewöhnliche Beweismittel und unterliegen der freien Beweiswürdigung.
Im Strafprozess sind Beweise, die Strafbehörden strafbar oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nur verwertbar, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO). Nach dem Bundesgericht sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise nur verwertbar, wenn die Strafbehörden sie rechtmässig hätten erlangen können und kumulativ eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht. Eine heimliche Dashcam-Aufnahme wurde deshalb bei einfachen und groben Verkehrsregelverletzungen nicht verwertet, ein öffentlich gepostetes Video einer Raserfahrt mit 198 km/h hingegen schon. Die Dashcam-Rechtsprechung erging noch zum alten DSG; der Erkennbarkeitsgrundsatz gilt heute nach Art. 6 Abs. 3 DSG.
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), SR 272, Art. 152 · Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), SR 312.0, Art. 141 · Bundesgericht, Urteil 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 (Dashcam) · Bundesgericht, Urteil 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 (öffentliches Raser-Video)
Praktische Schritte und Fristen
Wer eine Aufnahme als Beweis verwenden will, sollte die Originaldatei mit Metadaten unverändert sichern, Ort, Zeit und Herkunft dokumentieren und nur den relevanten Ausschnitt einreichen. Aufnahmen sollten nicht in sozialen Medien veröffentlicht werden: Die Veröffentlichung kann eine eigene Persönlichkeitsverletzung oder Straftat darstellen und wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass das Geschehen öffentlich sichtbar war. Bei mutmasslichen Straftaten ist es meist besser, Anzeige zu erstatten und die Aufnahme den Strafbehörden zur Prüfung zu übergeben.
Für Antragsdelikte wie Art. 179quater StGB beträgt die Strafantragsfrist drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter. Im Zivilprozess sind Beweismittel rechtzeitig, grundsätzlich in den Rechtsschriften, anzubieten; neue Beweismittel sind danach nur eingeschränkt zulässig. Betroffene Personen können ihre datenschutzrechtlichen Rechte wie Auskunft und Löschung geltend machen und auf Unterlassung oder Beseitigung einer Persönlichkeitsverletzung klagen (Art. 32 DSG).
Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, Art. 179quater · Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), SR 272, Art. 152 · Datenschutzgesetz (DSG), SR 235.1, Art. 6, 31 und 32
Quellen
- Datenschutzgesetz (DSG), SR 235.1, Art. 6, 31 und 32
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, Art. 179quater
- Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), SR 272, Art. 152
- Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), SR 312.0, Art. 141
- Bundesgericht, Urteil 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 (Dashcam)
- Bundesgericht, Urteil 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 (öffentliches Raser-Video)
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.