Rechtliche Ausgangslage
Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien nur anteilsmässig zu gewähren (Art. 329a Abs. 3 OR), während des Arbeitsverhältnisses aber voll zu bezahlen (Art. 329d OR). Endet das Arbeitsverhältnis, bevor bereits bezogene Ferien verdient sind, entsteht ein Ferienüberhang.
Ob der Arbeitgeber den dafür bezahlten Lohn zurückfordern darf, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, wie das Obergericht Luzern festhält. Massgebend sind deshalb Vertrag, Gesamtarbeitsvertrag und die Umstände der Beendigung.
Obligationenrecht (OR), SR 220 · Obergericht Luzern, Urteil 1C 11 4 vom 29. Juli 2011
Wann ein Abzug scheitert oder gelingt
Sieht ein anwendbarer GAV den Abzug zu viel bezogener Ferien vom letzten Lohnguthaben vor, ist er nach kantonaler Praxis zulässig. Kündigt hingegen der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen und kann der Arbeitnehmer den Überhang nicht mehr abarbeiten, besteht nach Luzerner Rechtsprechung kein Rückforderungsanspruch.
Ebenso wenig zurückverlangt werden können Ferien, die der Arbeitgeber etwa während Betriebsferien selbst angeordnet hat. Für Bundespersonal regeln die Ausführungsbestimmungen zum BPG die Ferien; dort sind deshalb die personalrechtlichen Vorschriften zu prüfen.
Obergericht Luzern, Urteil 11 05 177 vom 9. Februar 2006 · Obergericht Luzern, Urteil 1C 11 4 vom 29. Juli 2011 · Kantonsgericht Neuenburg, Urteil CCC.2009.106 vom 9. Februar 2011 · Bundespersonalgesetz (BPG), SR 172.220.1
Grenzen der Verrechnung und praktische Schritte
Auch ein bestehender Anspruch darf mit dem Lohn nur verrechnet werden, soweit dieser pfändbar ist; das Existenzminimum bleibt geschützt. Nur Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden sind unbeschränkt verrechenbar. Der Abzug ist in der schriftlichen Lohnabrechnung auszuweisen.
Arbeitgeber sollten Ferienvorbezüge schriftlich regeln und Saldi dokumentieren. Arbeitnehmende sollten die Pro-rata-Berechnung prüfen. Lohn- und Ferienansprüche der Arbeitnehmenden verjähren grundsätzlich nach fünf Jahren. Für Rückforderungen des Arbeitgebers ist die Frist gesondert nach der Anspruchsgrundlage zu bestimmen; die Fünfjahresfrist gilt dafür nicht pauschal.
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.