Massstab im privaten Arbeitsrecht
Nach Art. 337 OR ist eine fristlose Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig, wenn die Fortsetzung nach Treu und Glauben unzumutbar ist. Das Bundesgericht wendet dies restriktiv an: Nötig ist ein besonders schwerer Verstoss oder ein weniger schwerer, der trotz Verwarnung wiederholt wurde.
Vorsätzliche Manipulationen von Stempelkarten gelten als sehr schwere Treuepflichtverletzung; das Bundesgericht bestätigte eine fristlose Entlassung ohne Verwarnung bei einem Kadermitarbeiter, der die Regeln kannte. Entscheidend sind Vorsatz, Dauer, Umfang, Stellung und Dienstalter.
Obligationenrecht (OR), SR 220 · Bundesgericht, Urteil 4C.149/2002 vom 12. August 2002
Öffentliches Personalrecht
Für Bundespersonal erlaubt Art. 10 Abs. 4 BPG die fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen; vorher ist das rechtliche Gehör zu gewähren, wobei eine schriftliche Stellungnahme genügen kann. Das Bundesgericht schützte die Entlassung eines Kaders nach rund einjähriger Manipulation.
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte dagegen eine fristlose Entlassung nach einmonatiger Manipulation für unverhältnismässig, weil der Mitarbeiter 27 Dienstjahre, gute Beurteilungen und keine Verwarnung hatte. Für kantonales und kommunales Personal gilt das jeweilige Personalrecht.
Bundespersonalgesetz (BPG), SR 172.220.1 · Bundesgericht, Urteil 8C_301/2017 vom 1. März 2018 · Bundesverwaltungsgericht, Urteil A-615/2018 vom 22. Januar 2019
Reaktionsfrist, Beweis und Folgen
Der Arbeitgeber muss sofort handeln: Nach Kenntnis des Grundes stehen in der Regel zwei bis drei Arbeitstage Bedenkzeit zur Verfügung; längere Abklärungen sind nur zulässig, wenn sie sachlich nötig sind und zügig erfolgen. Wer zuwartet, verliert das Recht zur fristlosen Kündigung.
Die Manipulation muss belegt sein, etwa durch Systemprotokolle, Zutrittsdaten und eine Anhörung; blosse Behauptungen genügen nicht. Ist die Kündigung ungerechtfertigt, schuldet der Arbeitgeber den Lohn bis zum ordentlichen Vertragsende und allenfalls eine Entschädigung bis sechs Monatslöhne.
Bundesgericht, Urteil 4C.345/2001 vom 16. Mai 2002 · Bundesgericht, Urteil 8C_492/2020 vom 19. Februar 2021 · Obligationenrecht (OR), SR 220
Quellen
- Obligationenrecht (OR), SR 220
- Bundesgericht, Urteil 4C.149/2002 vom 12. August 2002
- Bundespersonalgesetz (BPG), SR 172.220.1
- Bundesgericht, Urteil 8C_301/2017 vom 1. März 2018
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil A-615/2018 vom 22. Januar 2019
- Bundesgericht, Urteil 4C.345/2001 vom 16. Mai 2002
- Bundesgericht, Urteil 8C_492/2020 vom 19. Februar 2021
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