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Schweizer Recht · Vorsorge, Versicherungen und Sozialleistungen

Wohngemeinschaft und anerkannte Wohnkosten bei Sozialleistungen

Die Frage

Wie wirkt sich eine gemeinsame Wohnung auf die bei Sozialleistungen anerkannten Wohnkosten aus?

Die kurze Antwort

Wer mit Personen zusammenlebt, die nicht in die Berechnung einbezogen sind, erhält in der Regel nur seinen Anteil am Mietzins angerechnet. Bei Ergänzungsleistungen wird der Mietzins nach Art. 16c ELV grundsätzlich nach Köpfen aufgeteilt; massgebend ist das tatsächliche Zusammenwohnen. In der Sozialhilfe gilt kantonales Recht, das meist ähnlich rechnet und bei stabilem Konkubinat Partnerbeiträge berücksichtigen kann.

Ergänzungsleistungen: Höchstbeträge und Aufteilung nach Köpfen

Bei den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV wird der Mietzins einer Wohnung samt Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b ELG nur bis zu einem regional abgestuften jährlichen Höchstbetrag anerkannt, nach der seit 2025 angepassten Fassung etwa 18 900 Franken für eine allein lebende Person in der Region 1, mit Zuschlägen für die zweite bis vierte Person im gleichen Haushalt. Leben mehrere Personen zusammen, wird der Höchstbetrag für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung eingeschlossene Person einzeln festgesetzt und die Summe durch die Zahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt (Art. 10 Abs. 1bis ELG).

Wohnen in der Wohnung auch Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, etwa eine Partnerin, ein erwachsenes Kind oder ein Mitbewohner, ist der Mietzins nach Art. 16c ELV auf alle Personen aufzuteilen, und zwar grundsätzlich zu gleichen Teilen; die Anteile der nicht eingeschlossenen Personen bleiben ausser Betracht. Für gemeinschaftliche Wohnformen ohne gemeinsame Berechnung gilt nach Art. 10 Abs. 1ter ELG der Höchstbetrag für eine Person in einem Zweipersonenhaushalt; Art. 16cbis ELV regelt den Fall, dass eine gemeinsam berechnete Familie mit weiteren Personen in einer solchen Wohnform lebt.

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG), SR 831.30 · Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV), SR 831.301

Grenzen und Ausnahmen nach der Rechtsprechung

Das Bundesgericht stellt auf das tatsächliche Zusammenwohnen ab. Es spielt keine Rolle, ob die mitwohnende Person Miete bezahlt oder anderswo einen Mietvertrag hat. Zieht etwa ein Partner ein, wird der anrechenbare Mietzins ab diesem Zeitpunkt halbiert; weder eine geplante Heirat noch bloss moralische Unterstützungspflichten begründen eine Ausnahme, und auch die Grundrechte auf Familienleben verschaffen keinen Anspruch auf einen bestimmten Lebensstandard.

Ausnahmen von der Kopfteilung sind eng: Sie kommen etwa in Betracht, wenn jemand die Wohnung nur zeitweise und in geringem Umfang nutzt oder wenn ein minderjähriges Kind mitwohnt, das die versicherte Person familienrechtlich unterbringen muss; deckt der Kindesunterhalt bereits Wohnkosten, kann trotzdem ein Anteil ausgeschieden werden. Die Sozialhilfe ist nach Art. 115 BV Sache der Wohnkantone und bundesrechtlich nur im Kern durch Art. 12 BV garantiert. Die Kantone rechnen meist ebenfalls mit Pro-Kopf-Anteilen und Mietzinslimiten; bei stabilem Konkubinat darf das Einkommen des Partners nach der Rechtsprechung berücksichtigt werden, während eine reine Zweckwohngemeinschaft anders behandelt wird.

Bundesgericht, Urteil 9C_326/2022 vom 23. November 2022 · Bundesgericht, Urteil 8C_223/2024 vom 4. November 2024 · Eidgenössisches Versicherungsgericht, Urteil P 56/00 vom 5. Juli 2001 · Bundesgericht, Urteil 9C_153/2022 vom 26. April 2023 · Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV), SR 101 · Bundesgericht, Urteil 2P.218/2003 vom 12. Januar 2004

Praktisches Vorgehen, Beweise und Fristen

Jede wesentliche Änderung der Wohnsituation, insbesondere der Ein- oder Auszug einer Person, ist nach Art. 31 ATSG umgehend zu melden; wer dies unterlässt, riskiert Rückforderungen und den Verlust des guten Glaubens. Als Beweise eignen sich Mietvertrag, Untermietvertrag, Bestätigungen der Einwohnerkontrolle sowie Belege dazu, wer welche Räume wie lange nutzt und ob eine familienrechtliche Unterhaltspflicht besteht.

Gegen eine EL-Verfügung ist innert 30 Tagen Einsprache möglich, danach innert 30 Tagen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht (Art. 52 und 60 ATSG). In der Sozialhilfe gelten kantonale Rechtsmittel und Fristen. Vor einer Kürzung überhöhter Wohnkosten muss grundsätzlich eine angemessene Übergangs- und Suchfrist gewährt werden. Danach darf regelmässig nur auf den zulässigen Betrag gekürzt werden; eine vollständige Streichung allein wegen zu hoher Miete ist nicht gerechtfertigt.

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1 · Bundesgericht, Urteil 8C_42/2023 vom 22. Dezember 2023

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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