Was der Vorbescheid ist
Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, über den Entzug oder die Herabsetzung einer Leistung sowie über eine vorsorgliche Einstellung vorab mit einem Vorbescheid mit. Damit wird der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt. Der Vorbescheid ist noch keine Verfügung; eine direkt dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig und wird von den Gerichten in der Regel an die IV-Stelle weitergeleitet.
Die versicherte Person kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich vorbringen; bei mündlichen Einwänden erstellt die IV-Stelle ein summarisches Protokoll, das zu unterzeichnen ist (Art. 73ter IVV). Andere Parteien müssen schriftlich Stellung nehmen. Für die Anhörung werden weder Taggeld noch Reisekosten vergütet. Sinnvoll ist, sofort Akteneinsicht zu verlangen und konkret darzulegen, welche medizinischen oder erwerblichen Annahmen falsch sind, gestützt auf Berichte der behandelnden Ärzte.
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), SR 831.20 · Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), SR 831.201
Die 30-Tage-Frist und ihre Tücken
Seit 1. Januar 2021 steht die Einwandfrist von 30 Tagen im Gesetz (Art. 57a Abs. 3 IVG). Das Bundesgericht qualifiziert sie als gesetzliche, nicht erstreckbare Frist (Urteil 9C_6/2024); gesetzliche Fristen können nach Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht verlängert werden. Die frühere Rechtsprechung, wonach die Frist aus zureichenden Gründen erstreckt werden konnte (BGE 143 V 71), betraf das alte Recht. Wer ein Gutachten ankündigt, muss es innert Frist einreichen oder spätestens im kantonalen Beschwerdeverfahren nachliefern.
Die Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung; eingeschriebene Sendungen gelten spätestens am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, und fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag (Art. 38 ATSG). Erlässt die IV-Stelle die Verfügung vor Fristablauf, ohne einen rechtzeitigen Einwand zu berücksichtigen, verletzt sie das rechtliche Gehör schwer; das Bundesgericht hob eine solche Verfügung auf und wies die Sache zurück (Urteil 9C_551/2022). Am sichersten ist die Einreichung innert 30 Kalendertagen.
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), SR 831.20 · Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1 · Bundesgericht, 9C_6/2024 · Bundesgericht, 9C_551/2022
Verfügung und Beschwerde ans Gericht
Nach dem Vorbescheidverfahren erlässt die IV-Stelle die Verfügung. Abweichend von Art. 52 ATSG gibt es in der IV kein Einspracheverfahren: Die Verfügung einer kantonalen IV-Stelle ist direkt beim kantonalen Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anzufechten, die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 69 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung (Art. 60 ATSG) und ist als gesetzliche Frist ebenfalls nicht erstreckbar.
Das Beschwerdeverfahren über IV-Leistungen ist kostenpflichtig; die Gerichtskosten betragen je nach Aufwand 200 bis 1000 Franken (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Beschwerde sollte Anträge und eine Begründung enthalten; neue medizinische Berichte sind spätestens hier einzureichen, da vor Bundesgericht neue Beweismittel grundsätzlich unzulässig sind. Für 2026 gelten keine abweichenden Verfahrensregeln; die auf den 1. Januar 2027 beschlossenen IVG-Änderungen betreffen andere Bereiche als das Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren.
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), SR 831.20 · Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.