Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten; wer sie in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückzahlen, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Art. 25 Abs. 2 ATSG drei Jahre, nachdem die Versicherung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Die dreijährige relative Frist gilt seit dem 1. Januar 2021; ältere Urteile beziehen sich noch auf die frühere Einjahresfrist. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, ist diese massgebend.
Die relative Frist beginnt, sobald die Versicherung bei gebotener Aufmerksamkeit Grundlage, Umfang und Schuldner der Rückforderung erkennen musste. Bei eigenen Verwaltungsfehlern kommt es darauf an, wann diese in einem weiteren Anlass hätten erkannt werden müssen. Die ATSG-Fristen sind Verwirkungsfristen. Sie werden durch den erforderlichen Verfahrensschritt gewahrt; im IV-Vorbescheidverfahren kann bereits der rechtzeitige Vorbescheid genügen. Für die berufliche Vorsorge gelten Art. 35a BVG und der eigene vorsorgerechtliche Rechtsweg.
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1 · Bundesgericht, Urteil 8C_689/2016 vom 5. Juli 2017 · Bundesgericht, Urteil 9C_328/2015 vom 23. September 2015 · Bundesgericht, Urteil 8C_648/2020 vom 4. März 2021
Beiträge: Nachforderung und Rückerstattung
Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG erlöschen ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für den sie geschuldet waren, und ausstehende Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für das sie geschuldet waren. In der AHV müssen Beiträge nach Art. 16 Abs. 1 AHVG innert dieser fünf Jahre durch Verfügung geltend gemacht werden; für Beiträge von Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber endet die Frist erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Eine rechtskräftig festgesetzte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres ihrer Rechtskraft.
Zu viel bezahlte Beiträge können nach Art. 25 Abs. 3 ATSG zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt ein Jahr, nachdem die beitragspflichtige Person von ihren zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Art. 16 Abs. 3 AHVG enthält für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige eine Sonderregel, die an die Rechtskraft der Steuerveranlagung anknüpft. Auch bei strafbaren Beitragshinterziehungen kann eine längere strafrechtliche Frist gelten.
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1 · Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10
Verfahren, Erlass und Fristen
Die Versicherung fordert mit einer Verfügung zurück. Dagegen kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG); gegen den Einspracheentscheid steht innert 30 Tagen die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht offen (Art. 60 ATSG). Bei Rückforderungen darf die Versicherung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entziehen (Art. 52 Abs. 4 ATSG). Zu prüfen sind namentlich die Auszahlungsdaten jeder Leistung und der Zeitpunkt, zu dem die Versicherung die massgebenden Informationen erhielt.
Für den Erlass ist ein gesondertes, begründetes und belegtes Gesuch spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 ATSV). Der gute Glaube bezieht sich auf den Empfang der Leistungen; die grosse Härte wird im Zeitpunkt der Rechtskraft beurteilt. In der IV gilt gegen die Verfügung direkt die 30-tägige Beschwerde, kein Einspracheverfahren. Kopien rechtzeitiger Änderungsmeldungen sind wichtige Beweise.
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1
Quellen
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1
- Bundesgericht, Urteil 8C_689/2016 vom 5. Juli 2017
- Bundesgericht, Urteil 9C_328/2015 vom 23. September 2015
- Bundesgericht, Urteil 8C_648/2020 vom 4. März 2021
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.