← Alle Insights

Schweizer Recht · Steuerrecht

Wertvermehrende Investitionen ohne Quittungen nachweisen

Die Frage

Wie lassen sich wertvermehrende Investitionen in eine Liegenschaft steuerlich nachweisen, wenn Quittungen fehlen?

Die kurze Antwort

Fehlende Quittungen schliessen den Abzug nicht aus, die Beweislast bleibt aber bei der steuerpflichtigen Person. Sie muss mit Ersatzbelegen wie Bankauszügen, Baubewilligungen, Gebäudeversicherungsschätzungen oder Unternehmerbestätigungen zeigen, dass wertvermehrende Kosten tatsächlich angefallen und selbst bezahlt wurden. Gelingt dies nicht, wird der Abzug verweigert oder nach Ermessen geschätzt.

Rechtsgrundlage und Beweislast

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine kantonale Steuer; der Bund besteuert private Kapitalgewinne nicht. Nach dem Steuerharmonisierungsgesetz mindern Aufwendungen den Gewinn als Anlagekosten, soweit sie wertvermehrend sind. Werterhaltender Unterhalt wird dagegen in der Einkommenssteuer der jeweiligen Steuerperiode, etwa 2026, abgezogen.

Nach dem Bundesgericht trägt die steuerpflichtige Person die objektive Beweislast für diese steuermindernde Tatsache. Es gilt das Prinzip der effektiven Kostenanrechnung: Zu beweisen ist, dass die Kosten tatsächlich aufgewendet und selbst getragen wurden.

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), SR 642.14 · Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), SR 642.11, Fassung ab 2. September 2026 · Bundesgericht, Urteil 2C_686/2021 vom 18. November 2021

Ersatzbeweise und Ermessensveranlagung

Fehlen Rechnungen, helfen Bankauszüge, Kreditunterlagen, Baubewilligungen, Pläne, Schätzungen der Gebäudeversicherung, Fotos sowie Bestätigungen der Unternehmer. Bei Barzahlungen verlangt das Bundesgericht Bankbelege über die Bezüge, damit Betrag und Datum mit den Arbeiten verknüpft werden können.

Verletzt die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Mitwirkungspflichten, veranlagt die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, etwa gestützt auf Gebäudeversicherungswerte. Kosten, die bereits als Unterhalt abgezogen wurden, können nicht später als Anlagekosten nachgeholt werden.

Bundesgericht, Urteil 2C_686/2021 vom 18. November 2021 · Bundesgericht, Urteil 2C_425/2020 vom 13. Juli 2020 · Bundesgericht, Urteil 2C_926/2019 vom 12. Mai 2020

Vorgehen und Fristen

Vor einem Verkauf sollte eine chronologische Liste aller Investitionen mit Beilagen erstellt und geprüft werden, welche Beträge früher in der Einkommenssteuer abgezogen wurden. Kantonale Besonderheiten wie Pauschalen oder Ersatzwerte sind im jeweiligen kantonalen Steuergesetz nachzuprüfen.

Gegen die Veranlagung kann innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden. Eine Ermessensveranlagung ist nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechtbar; die Einsprache muss begründet sein und Beweismittel nennen. Schenkungssteuern und AHV-Beiträge sind hier nicht betroffen.

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), SR 642.14 · Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), SR 642.11, Fassung ab 2. September 2026 · Bundesgericht, Urteil 2C_425/2020 vom 13. Juli 2020

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

Bereit für Omnilex?

Omnilex 14 Tage kostenlos testenKeine Kreditkarte erforderlich.