Rechtsgrundlage und Anreiz
Beitragspflichtig ist der massgebende Lohn, also jedes Entgelt für unselbständig geleistete Arbeit. Dividenden sind dagegen beitragsfreier Kapitalertrag. Bei der direkten Bundessteuer 2026 sind Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent nur zu 70 Prozent steuerbar; die Kantone regeln ihre Teilbesteuerung selbst.
Dieser Unterschied schafft einen Anreiz, den Lohn tief und die Dividende hoch anzusetzen. Massgebend sind laut Bundesgericht aber Wesen und Funktion der Zuwendung, nicht ihre Bezeichnung. Ist das Arbeitsverhältnis der ausschlaggebende Grund, liegt Lohn vor.
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10, Art. 5 und 16 · Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), SR 642.11, Fassung ab 2. September 2026 · Bundesgericht, Urteil 9C_272/2024 vom 20. Januar 2025
Kriterien der Umqualifikation
Von der gewählten Aufteilung wird abgewichen, wenn kumulativ ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn sowie zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht. Ist der Lohn nicht offensichtlich zu tief, bleibt auch eine hohe Dividende grundsätzlich beitragsfrei.
Unabhängig davon gelten Zahlungen, deren Höhe von der individuellen Arbeitsleistung oder dem persönlich erzielten Umsatz abhängt, als Lohn, auch wenn sie als asymmetrische Dividenden ausgeschüttet werden. Eine separate Verhältnismässigkeitsprüfung ist dann nicht nötig.
Bundesgericht, Urteil 9C_837/2014 vom 8. April 2015 · Bundesgericht, Urteil 9C_272/2024 vom 20. Januar 2025
Nachweis und Fristen
Gesellschaften sollten branchenübliche Lohnvergleiche, Pensum und Funktion sowie eine nachvollziehbare Unternehmensbewertung dokumentieren und Dividenden nach Beteiligungsquote ausschütten. Die steuerliche Qualifikation bindet die Ausgleichskasse nicht zwingend.
Die Ausgleichskasse kann Beiträge bis fünf Jahre nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres verfügen. Gegen Beitragsverfügungen ist innert 30 Tagen Einsprache möglich. Grundstückgewinn-, Schenkungs- und Erbschaftssteuern sind nicht betroffen.
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10, Art. 5 und 16 · Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1, Art. 52 · Bundesgericht, Urteil 9C_529/2020 vom 25. August 2021
Quellen
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10, Art. 5 und 16
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), SR 642.11, Fassung ab 2. September 2026
- Bundesgericht, Urteil 9C_272/2024 vom 20. Januar 2025
- Bundesgericht, Urteil 9C_837/2014 vom 8. April 2015
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1, Art. 52
- Bundesgericht, Urteil 9C_529/2020 vom 25. August 2021
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.