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Schweizer Recht · Datenschutz und geistiges Eigentum

Werbenachrichten an Bestandskunden

Die Frage

Wann darf ein Unternehmen einer bestehenden Kundschaft Werbenachrichten senden?

Die kurze Antwort

Elektronische Massenwerbung braucht grundsätzlich eine Einwilligung. Ohne Einwilligung ist sie nur an Kunden zulässig, deren Kontaktdaten beim Verkauf erhoben wurden. Dabei muss schon damals auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen worden sein, und die Werbung muss eigene ähnliche Angebote betreffen. Jede Nachricht nennt den korrekten Absender und bietet eine einfache, kostenlose Abmeldung.

Grundregel und Bestandskundenausnahme

Nach Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG handelt unlauter, wer Massenwerbung fernmeldetechnisch versendet, etwa per E-Mail, SMS oder Messenger, ohne vorher die Einwilligung einzuholen. Unlauter ist es auch, den Absender nicht korrekt anzugeben oder nicht auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen.

Ohne Einwilligung darf werben, wer Kontaktinformationen beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen erhalten und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen hat. Die Werbung muss eigene ähnliche Angebote betreffen. Eine blosse Anfrage, ein Wettbewerb oder Angebote Dritter genügen nicht.

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), SR 241

Grenzen und Sanktionen

Für Werbeanrufe gelten eigene Regeln: Ein Sterneintrag im Telefonverzeichnis ist zu beachten, und Anrufende müssen eine eingetragene Nummer anzeigen, zu deren Nutzung sie berechtigt sind. Wer nach einer Abmeldung weiter wirbt, bearbeitet Personendaten gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person (Art. 30 Abs. 2 lit. b DSG).

Vorsätzliche Verstösse sind nach Art. 23 UWG auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Strafantrag ist innert drei Monaten ab Kenntnis des Täters zu stellen. Daneben sind Unterlassungs- und Beseitigungsklagen nach Art. 9 UWG möglich.

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), SR 241 · Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), SR 235.1 · Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, Art. 31

Praktische Umsetzung und Nachweise

Unternehmen sollten für jede Adresse Herkunft, Kaufdatum und den beim Kauf angezeigten Abmeldehinweis protokollieren. Für andere Produkte, Partnerangebote oder reine Interessenten braucht es eine nachweisbare Einwilligung, idealerweise per Double-Opt-in.

Jede Nachricht braucht einen identifizierbaren Absender und einen funktionierenden Abmeldelink. Das Gesetz nennt keine Frist für die Umsetzung einer Abmeldung. Sie sollte unverzüglich erfolgen und dokumentiert werden. Kontaktlisten sind nach den Grundsätzen des DSG aktuell zu halten und nicht länger als nötig aufzubewahren.

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), SR 241 · Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), SR 235.1

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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