Verbot der Verhaltensüberwachung
Systeme, die das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz überwachen sollen, sind verboten. Sind Kameras aus anderen Gründen erforderlich, etwa für Sicherheit, Diebstahlschutz oder Produktionssteuerung, müssen sie so gestaltet und angeordnet sein, dass Gesundheit und Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden.
Diese Gesundheitsschutzregel gilt auch für Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden. Öffentliche Arbeitgeber müssen zusätzlich ihr eigenes Datenschutzrecht beachten: Bundesorgane das DSG, kantonale und kommunale Stellen das kantonale Datenschutzrecht.
Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), Art. 5, 6 und 26 · Arbeitsgesetz (ArG), Art. 3a · Datenschutzgesetz (DSG), insbesondere Art. 2, 6, 9, 16, 17, 19, 24 und 61
Verhältnismässigkeit und Transparenz
Nach Bundesgericht ist ein System verboten, wenn es ausschliesslich oder hauptsächlich das Verhalten überwacht. Andernfalls muss es nach den gesamten Umständen verhältnismässig sein und vorab offengelegt werden. Art. 328b OR ist zwingend.
Kameras sind so auszurichten, dass Mitarbeitende höchstens ausnahmsweise erfasst werden; mildere Mittel haben Vorrang. Die Mitarbeitenden sind zu informieren und anzuhören, überwachte Bereiche zu kennzeichnen. Tonaufnahmen ohne Zustimmung können strafbar sein. Eine vertragliche Einwilligung kann das Verbot nicht aufheben.
Bundesgericht, Urteil 8C_448/2012 vom 17. Januar 2013 (Überwachung am Arbeitsplatz) · Obligationenrecht (OR), Art. 328, 328b und 362 · Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), Art. 5, 6 und 26 · Strafgesetzbuch (StGB), Art. 179bis ff. und 321
Aufbewahrung, Beweis und Fristen
Aufnahmen sind zu löschen, sobald sie für den Zweck nicht mehr nötig sind; eine feste gesetzliche Speicherfrist besteht für private Arbeitgeber nicht. Betroffene können Auskunft verlangen, die grundsätzlich innert 30 Tagen zu erteilen ist. Ein schriftliches Konzept erleichtert den Nachweis gegenüber dem kantonalen Arbeitsinspektorat.
Rechtswidrig beschaffte Aufnahmen werden im Zivilprozess nur verwertet, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Das Bundesgericht verwarf etwa heimliche Daueraufzeichnung eines Arbeitscomputers, liess aber sporadische Kassenraumaufnahmen zu; heimliche Polizeiüberwachung eines Personalraums ohne gerichtliche Genehmigung blieb unverwertbar.
Datenschutzgesetz (DSG), insbesondere Art. 2, 6, 9, 16, 17, 19, 24 und 61 · Datenschutzverordnung (DSV), Art. 8, 18 und Anhang 1 · Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 152 · Bundesgericht, Urteil 8C_448/2012 vom 17. Januar 2013 (Überwachung am Arbeitsplatz)
Quellen
- Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), Art. 5, 6 und 26
- Arbeitsgesetz (ArG), Art. 3a
- Datenschutzgesetz (DSG), insbesondere Art. 2, 6, 9, 16, 17, 19, 24 und 61
- Bundesgericht, Urteil 8C_448/2012 vom 17. Januar 2013 (Überwachung am Arbeitsplatz)
- Obligationenrecht (OR), Art. 328, 328b und 362
- Strafgesetzbuch (StGB), Art. 179bis ff. und 321
- Datenschutzverordnung (DSV), Art. 8, 18 und Anhang 1
- Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 152
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