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Schweizer Recht · Datenschutz und geistiges Eigentum

Nachweis des rechtserhaltenden Markengebrauchs

Die Frage

Welche Beweise belegen den ernsthaften Gebrauch einer Marke in der Schweiz?

Die kurze Antwort

Den Gebrauch belegen datierte Unterlagen, die die Marke in Verbindung mit den eingetragenen Waren oder Dienstleistungen auf dem Schweizer Markt zeigen, etwa Rechnungen, Kataloge, Verpackungen, Werbung und Umsatzzahlen. Der Gebrauch muss ernsthaft sein und in den massgeblichen fünf Jahren liegen. Wer Nichtgebrauch behauptet, muss ihn glaubhaft machen. Danach trägt der Inhaber die Beweislast.

Gebrauchspflicht und Schonfrist

Nach Art. 11 MSchG ist die Marke geschützt, soweit sie für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen gebraucht wird. Als Gebrauch gelten auch eine nicht wesentlich abweichende Form, der Gebrauch für den Export und der Gebrauch durch Dritte mit Zustimmung des Inhabers.

Wird die Marke während fünf Jahren ununterbrochen nicht gebraucht, gerechnet ab Ablauf der Widerspruchsfrist oder Abschluss des Widerspruchsverfahrens, kann der Inhaber sein Recht ohne wichtige Gründe nicht mehr geltend machen (Art. 12 MSchG). Bei Wiederaufnahme lebt es mit ursprünglicher Priorität nur wieder auf, wenn niemand den Nichtgebrauch bereits vor dieser Wiederaufnahme geltend gemacht hat.

Markenschutzgesetz (MSchG), SR 232.11

Taugliche Beweismittel

Überzeugend sind datierte Belege, die Marke, Ware und Schweizer Markt verbinden. Dazu gehören Rechnungen an Schweizer Abnehmer, Preislisten, Kataloge, Fotos von Produkten und Verpackungen, Werbung, Messeauftritte und archivierte Webseiten mit Bestellmöglichkeit für die Schweiz.

Der Gebrauch muss wirtschaftlich sinnvoll und darf nicht bloss symbolisch sein. Massgebend sind Umfang, Dauer und Branche. Erklärungen der eigenen Geschäftsleitung haben ohne objektive Belege wenig Gewicht. Wird die Marke nur für einzelne Waren gebraucht, bleibt sie nur für diese geschützt.

Markenschutzgesetz (MSchG), SR 232.11

Verfahren und Fristen

Der Widerspruch ist innert drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung einzureichen. Im Widerspruchsverfahren muss die Einrede des Nichtgebrauchs mit der ersten Stellungnahme erhoben werden. Danach muss der Widersprechende den Gebrauch oder wichtige Gründe glaubhaft machen (Art. 32 MSchG, Art. 22 Abs. 3 MSchV).

Seit 2017 kann beim IGE die Löschung einer Marke wegen Nichtgebrauchs beantragt werden (Art. 35a ff. MSchG). Gegen Entscheide des IGE kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Inhaber sollten ihre Belege laufend nach Jahren und Waren geordnet archivieren.

Markenschutzgesetz (MSchG), SR 232.11 · Markenschutzverordnung (MSchV), SR 232.111 · Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), SR 172.021, Art. 50

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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