Ausgangslage: Ende der Versicherungspflicht und Nachdeckung
Die obligatorische Versicherung endet nach Art. 10 Abs. 2 BVG namentlich, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, der Mindestlohn von derzeit 22 680 Franken unterschritten wird, der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet oder das Referenzalter erreicht ist. Für Tod und Invalidität bleibt die Person noch einen Monat bei der bisherigen Kasse versichert, sofern nicht vorher ein neues Vorsorgeverhältnis beginnt (Art. 10 Abs. 3 BVG). Bezügerinnen und Bezüger von Arbeitslosentaggeldern sind für Tod und Invalidität obligatorisch versichert (Art. 2 Abs. 3 BVG), nicht aber für das Alter.
Sinkt der Lohn nur vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Elternschaft, bleibt der bisherige koordinierte Lohn mindestens für die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR beziehungsweise des gesetzlichen Urlaubs gültig (Art. 8 Abs. 3 BVG). Ein echter Statuswechsel liegt dagegen vor, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit endet oder dauerhaft unter die Eintrittsschwelle fällt. Dann stellt sich die Frage, ob und wo die Vorsorge freiwillig weitergeführt werden kann.
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40)
Möglichkeiten der Weiterführung
Nach Art. 47 Abs. 1 BVG kann, wer aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, die gesamte Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung weiterführen, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung. Wer als Bezüger von Arbeitslosentaggeldern aus der Versicherung ausscheidet, kann die Vorsorge für Tod und Invalidität bei der Auffangeinrichtung weiterführen (Art. 47 Abs. 2 BVG). Selbständigerwerbende können sich freiwillig nach dem BVG versichern oder ausschliesslich bei einer Einrichtung der weitergehenden Vorsorge (Art. 4 BVG).
Einen Rechtsanspruch auf Weiterversicherung bei der bisherigen Kasse gewährt Art. 47a BVG: Wer nach Vollendung des 58. Altersjahres ausscheidet, weil der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, kann die Weiterführung im bisherigen Umfang verlangen; das Reglement kann dies schon ab 55 vorsehen. Die Person zahlt die Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge und, wenn sie weiter sparen will, auch die Sparbeiträge. Die Versicherung endet bei Tod, Invalidität, Erreichen des Referenzalters oder wenn bei einer neuen Kasse mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf benötigt werden. Dauert sie mehr als zwei Jahre, sind die Leistungen grundsätzlich in Rentenform zu beziehen und ein Wohneigentumsvorbezug ist ausgeschlossen. Art. 47a BVG gilt auch im überobligatorischen Bereich (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6a BVG). Reduziert sich der Lohn nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte, kann das Reglement zudem die Weiterversicherung des bisherigen Verdienstes vorsehen (Art. 33a BVG).
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40)
Praktisches Vorgehen und Fristen
Das Gesetz legt für die Weiterversicherung keine einheitliche Anmeldefrist fest; massgebend sind die Fristen und Formvorschriften des Reglements. Die Anmeldung sollte deshalb sofort nach Erhalt der Kündigung schriftlich erfolgen, möglichst noch während der einmonatigen Nachdeckung. Wichtige Belege sind die Kündigung, die bei Art. 47a BVG vom Arbeitgeber ausgehen muss, der Vorsorgeausweis und gegebenenfalls die Unterlagen der Arbeitslosenkasse. Beitragsausstände berechtigen die Kasse, die Weiterversicherung zu kündigen, während die versicherte Person sie jederzeit beenden kann.
Ohne Weiterversicherung wird die Austrittsleistung an eine neue Kasse oder an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen. Wer eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen Vorsorge nicht mehr untersteht, kann die Barauszahlung verlangen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG); Verheiratete und eingetragene Partner brauchen die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Partnerin (Art. 5 Abs. 2 FZG). Da eine Barauszahlung den Vorsorgeschutz beendet, ist vorher zu klären, wie Tod und Invalidität künftig abgesichert werden. Öffentlich-rechtliche Kassen regeln die freiwillige Weiterführung in ihren eigenen Erlassen, müssen aber Art. 47a BVG beachten.
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) · Freizügigkeitsgesetz (FZG, SR 831.42), Art. 5
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.