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Schweizer Recht · Vorsorge, Versicherungen und Sozialleistungen

Krankenkassenprämien volljähriger Kinder: Wann zahlen die Eltern?

Die Frage

Wann sind Eltern für die Krankenversicherungsprämien eines volljährigen Kindes verantwortlich?

Die kurze Antwort

Nach KVG schulden die Eltern die Prämien der Grundversicherung nur bis Ende des Monats, in dem das Kind volljährig wird. Danach ist das Kind selbst Prämienschuldner. Eltern können aber zivilrechtlich über den Unterhalt während einer Erstausbildung verpflichtet sein, die Prämien zu tragen, und für Zusatzversicherungen haften sie, wenn sie Versicherungsnehmer sind.

Gesetzliche Prämienschuld bis zur Volljährigkeit

Art. 61a KVG, eingeführt mit der Revision zur Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht und seit 2024 in Kraft, bestimmt, dass die Prämien für ein Kind bis zum Ende des Monats, in dem es volljährig wird, ausschliesslich von den Eltern geschuldet sind. Die Eltern haften solidarisch. Ein Elternteil schuldet die Prämien allein, wenn der andere nachweist, dass er gemäss Unterhaltsvertrag oder Gerichtsentscheid Unterhaltsbeiträge schuldet, welche die Prämien enthalten, und diese bezahlt hat. Das Mahn- und Betreibungsverfahren für Ausstände aus der Minderjährigkeit richtet sich gegen die Eltern (Art. 64a Abs. 1bis KVG).

Das Kind kann für diese Prämien auch nach der Volljährigkeit nicht belangt werden; eine gegen es eingeleitete Betreibung ist nichtig (Art. 61a Abs. 1 KVG). Junge Erwachsene dürfen zudem auf Ende des Kalenderjahres den Versicherer wechseln, auch wenn aus ihrer Minderjährigkeit noch Ausstände bestehen (Art. 64a Abs. 7bis KVG). Ab dem Monat nach dem 18. Geburtstag ist die volljährige Person dagegen selbst Prämienschuldnerin gegenüber dem Krankenversicherer.

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10)

Nach der Volljährigkeit: Unterhaltsrecht statt Prämienschuld

Gegenüber dem Versicherer haften Eltern für die Grundversicherungsprämien eines volljährigen Kindes nicht mehr. Im Verhältnis zwischen Eltern und Kind kann aber die Unterhaltspflicht weiterbestehen: Hat das Kind bei Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, müssen die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufkommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Zum Unterhalt gehören typischerweise auch die Krankenkassenprämien.

Dieser Anspruch steht dem Kind zu, nicht dem Versicherer. Er setzt eine laufende, zielgerichtete Ausbildung und die wirtschaftliche Zumutbarkeit für die Eltern voraus; nach der Rechtsprechung können auch die persönlichen Beziehungen eine Rolle spielen. Ohne Einigung muss das volljährige Kind den Unterhalt selbst geltend machen, nötigenfalls mit einer Unterhaltsklage beim Zivilgericht. Zahlen Eltern freiwillig weiter, bleibt das Kind gegenüber der Kasse dennoch Schuldner, sodass bei Zahlungsstopp das Kind gemahnt und betrieben wird.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), Art. 277

Zusatzversicherungen, Prämienverbilligung und praktische Schritte

Bei privaten Zusatzversicherungen nach VVG schuldet die Prämie, wer den Vertrag als Versicherungsnehmer abgeschlossen hat. Haben die Eltern die Police für das Kind abgeschlossen, bleiben sie Prämienschuldner, bis der Vertrag umgeschrieben oder gekündigt ist; Art. 61a KVG gilt dafür nicht. Eltern und Kind sollten daher bei Volljährigkeit prüfen, wer Vertragspartei ist, und die Police auf das Kind übertragen oder nach den Vertragsbedingungen kündigen.

In der Grundversicherung gelten für junge Erwachsene tiefere Prämien (Art. 61 Abs. 3 KVG). Die Kantone verbilligen bei unteren und mittleren Einkommen die Prämien junger Erwachsener in Ausbildung um mindestens 50 Prozent (Art. 65 Abs. 1bis KVG); seit 1. Januar 2026 muss jeder Kanton zudem festlegen, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen höchstens ausmachen darf (Art. 65 Abs. 1ter KVG). Anspruch, massgebendes Einkommen, teilweise unter Einbezug der Eltern, und Antragsfristen regelt das kantonale Recht; Gesuche sind deshalb rechtzeitig bei der kantonalen Stelle einzureichen.

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) · Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10)

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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