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Schweizer Recht · Miet-, Immobilien- und Baurecht

Vorkaufsrecht der Miteigentümer beim Verkauf eines Anteils

Die Frage

Haben Miteigentümer ein Vorkaufsrecht, wenn ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück verkauft wird?

Die kurze Antwort

Ja. Gewöhnliche Miteigentümer haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht, wenn ein Nichtmiteigentümer einen Anteil kauft (Art. 682 ZGB). Es muss innert drei Monaten seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrags ausgeübt werden, spätestens zwei Jahre nach Grundbucheintrag des Käufers. Stockwerkeigentümer haben es nur, wenn es vereinbart und vorgemerkt ist.

Grundsatz und Vorkaufsfall

Miteigentümer haben nach Art. 682 Abs. 1 ZGB ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmiteigentümer, der einen Anteil erwirbt. Üben mehrere es aus, wird ihnen der Anteil im Verhältnis ihrer bisherigen Miteigentumsanteile zugewiesen.

Ausgelöst wird es durch einen Verkauf oder ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft. Keine Vorkaufsfälle sind namentlich die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben; bei der Zwangsversteigerung kann das gesetzliche Recht nur an der Steigerung selbst ausgeübt werden.

Art. 682 ZGB · Art. 216c OR · Art. 681 ZGB

Ausnahmen und abweichende Vereinbarungen

Das Recht entfällt, wenn an eine Person mit gleichem oder vorderem Rang verkauft wird, etwa an einen anderen Miteigentümer. Es ist weder vererblich noch abtretbar und geht vertraglichen Vorkaufsrechten vor.

Ein Ausschluss oder eine Änderung bedarf der öffentlichen Beurkundung; nach Eintritt des Vorkaufsfalls genügt ein schriftlicher Verzicht. Stockwerkeigentümer haben von Gesetzes wegen kein Vorkaufsrecht; es kann aber im Begründungsakt oder später vereinbart und vorgemerkt werden.

Art. 681 ZGB · Art. 681b ZGB · Art. 712c ZGB

Mitteilung, Ausübung und Fristen

Der Verkäufer muss die Berechtigten über Abschluss und Inhalt des Kaufvertrags informieren; zudem teilt das Grundbuchamt den Eigentumserwerb durch Dritte mit. Der Berechtigte erwirbt grundsätzlich zu den mit dem Dritten vereinbarten Bedingungen.

Die Ausübung muss innert drei Monaten seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt erklärt werden, absolut spätestens zwei Jahre nach Eintragung des neuen Eigentümers, und zwar gegenüber jedem Eigentümer. Empfehlenswert sind eine beweisbare schriftliche Erklärung und eine Kopie des Kaufvertrags.

Art. 681a ZGB · Art. 216d OR · Art. 969 ZGB

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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