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Schweizer Recht · Miet-, Immobilien- und Baurecht

Nutzungsänderung und Umfang einer Dienstbarkeit

Die Frage

Wann überschreitet eine Änderung der Nutzung eines Grundstücks den Umfang einer Dienstbarkeit?

Die kurze Antwort

Eine Nutzungsänderung überschreitet die Dienstbarkeit, wenn sie über den nach Eintrag, Erwerbsgrund und bisheriger Ausübung bestimmten Inhalt hinausgeht oder eine unzumutbare Mehrbelastung bewirkt (Art. 738 f. ZGB). Mehr Verkehr allein genügt nicht; entscheidend ist, ob die Steigerung erheblich über das bei der Begründung vernünftigerweise Vorhersehbare hinausgeht.

Inhalt der Dienstbarkeit bestimmen

Massgebend ist zuerst der Grundbucheintrag, soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben. Ist er unklar, wird auf den Erwerbsgrund, also den Dienstbarkeitsvertrag, zurückgegriffen und erst danach auf die längere, unangefochtene und gutgläubige Ausübung (Art. 738 ZGB).

Der Berechtigte darf alles tun, was zur Erhaltung und Ausübung nötig ist, muss sein Recht aber möglichst schonend ausüben (Art. 737 ZGB). Ein Fuss- und Fahrwegrecht ohne Zweckbeschränkung kann daher auch Wohnnutzung abdecken.

Art. 738 ZGB · Art. 737 ZGB

Wann eine unzulässige Mehrbelastung vorliegt

Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks, darf dem Belasteten keine Mehrbelastung zugemutet werden (Art. 739 ZGB). Nach der Rechtsprechung ist dies erst der Fall, wenn die gesteigerte Inanspruchnahme die Dienstbarkeit erheblich überschreitet.

Hinzunehmen sind in der Regel Entwicklungen, die bei der Begründung nach damaliger Zonenordnung möglich waren oder auf objektiven Veränderungen beruhen. Eine Nutzung zu einem völlig anderen Zweck, etwa ein früheres Scheunenzufahrtsrecht für mehrere Villen, kann die Identität der Dienstbarkeit sprengen.

Art. 739 ZGB

Rechtsbehelfe, Beweise und Zeitpunkt

Der Belastete kann gegen eine Überschreitung auf Unterlassung und Beseitigung klagen (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Er muss darlegen, dass er in der zweckgemässen Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird; hilfreich sind Begründungsakt, Pläne, Fotos und Verkehrszählungen.

Eine feste Klagefrist besteht nicht, doch langes Dulden kann die Auslegung nach der bisherigen Ausübung beeinflussen; Einwände sollten deshalb früh und schriftlich, etwa im Baubewilligungsverfahren, erhoben werden. Bei unverhältnismässiger Belastung kommen Ablösung oder Verlegung in Betracht (Art. 736, 742 ZGB).

Art. 641 ZGB · Art. 736 ZGB · Art. 742 ZGB

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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