Grundsatz der hälftigen Teilung
Ausgeglichen werden die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Vorsorgeansprüche. Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt; Einmaleinlagen aus Eigengut sind ausgenommen.
Zu teilen ist die Differenz zwischen der Austrittsleistung bei Verfahrenseinleitung und der aufgezinsten Leistung bei Heirat. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehe werden nicht berücksichtigt. Eine Barauszahlung an Verheiratete setzt die schriftliche Zustimmung des Ehegatten voraus.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210 · Freizügigkeitsgesetz (FZG), Art. 5 und 22a (SR 831.42)
Vorbezüge für Wohneigentum
Wird die Ehe vor Eintritt eines Vorsorgefalls geschieden, gilt ein Wohneigentumsvorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird geteilt. Erfolgte er während der Ehe, werden Kapitalabfluss und Zinsverlust anteilsmässig dem vor und dem während der Ehe bis zum Bezug geäufneten Guthaben belastet.
Ein blosses Verlustrisiko der Liegenschaft rechtfertigt keine Abweichung; verlangt wird ein eingetretener oder absehbarer Wertverlust. Ist der Vorsorgefall bereits eingetreten, kann ein früherer Vorbezug über eine angemessene Entschädigung nach Art. 124e ZGB berücksichtigt werden.
BVG, Art. 30c (Vorbezug Wohneigentum), SR 831.40 · Freizügigkeitsgesetz (FZG), Art. 5 und 22a (SR 831.42) · Bundesgericht, Urteil 5A_405/2018 vom 27. Februar 2019 (WEF-Vorbezug) · Bundesgericht, Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 (WEF-Vorbezug nach Vorsorgefall)
Ausnahmen und Vorgehen
Die Ehegatten können abweichen oder verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. Das Gericht kann aus wichtigen Gründen weniger als die Hälfte zusprechen. Bezieht ein Ehegatte bei Verfahrenseinleitung eine Altersrente, teilt das Gericht die Rente nach Ermessen.
Beschaffen Sie Vorsorgeausweise per Heirat und per Verfahrenseinleitung sowie Belege zu Vorbezügen, Einkäufen und Freizügigkeitskonten. Ist ein Ausgleich aus Vorsorgemitteln nicht möglich, schuldet der verpflichtete Ehegatte eine angemessene Kapitalabfindung oder Rente.
Quellen
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210
- Freizügigkeitsgesetz (FZG), Art. 5 und 22a (SR 831.42)
- BVG, Art. 30c (Vorbezug Wohneigentum), SR 831.40
- Bundesgericht, Urteil 5A_405/2018 vom 27. Februar 2019 (WEF-Vorbezug)
- Bundesgericht, Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 (WEF-Vorbezug nach Vorsorgefall)
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