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Schweizer Recht · Familienrecht und Scheidung

Frühere Vorsorgebezüge und Vorsorgeausgleich bei Scheidung

Die Frage

Wie wirken sich frühere Bezüge aus der Pensionskasse auf den Vorsorgeausgleich bei einer Scheidung in der Schweiz aus?

Die kurze Antwort

Vorbezüge für Wohneigentum werden bei einer Scheidung vor dem Vorsorgefall wie Freizügigkeitsguthaben hälftig geteilt, mit anteilsmässiger Belastung vor und während der Ehe. Barauszahlungen während der Ehe fallen aus der Berechnung. Ist der Vorsorgefall Alter eingetreten, gelten Rententeilung oder Entschädigung. Stichtag ist die Einleitung des Scheidungsverfahrens.

Grundsatz der hälftigen Teilung

Ausgeglichen werden die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Vorsorgeansprüche. Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt; Einmaleinlagen aus Eigengut sind ausgenommen.

Zu teilen ist die Differenz zwischen der Austrittsleistung bei Verfahrenseinleitung und der aufgezinsten Leistung bei Heirat. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehe werden nicht berücksichtigt. Eine Barauszahlung an Verheiratete setzt die schriftliche Zustimmung des Ehegatten voraus.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210 · Freizügigkeitsgesetz (FZG), Art. 5 und 22a (SR 831.42)

Vorbezüge für Wohneigentum

Wird die Ehe vor Eintritt eines Vorsorgefalls geschieden, gilt ein Wohneigentumsvorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird geteilt. Erfolgte er während der Ehe, werden Kapitalabfluss und Zinsverlust anteilsmässig dem vor und dem während der Ehe bis zum Bezug geäufneten Guthaben belastet.

Ein blosses Verlustrisiko der Liegenschaft rechtfertigt keine Abweichung; verlangt wird ein eingetretener oder absehbarer Wertverlust. Ist der Vorsorgefall bereits eingetreten, kann ein früherer Vorbezug über eine angemessene Entschädigung nach Art. 124e ZGB berücksichtigt werden.

BVG, Art. 30c (Vorbezug Wohneigentum), SR 831.40 · Freizügigkeitsgesetz (FZG), Art. 5 und 22a (SR 831.42) · Bundesgericht, Urteil 5A_405/2018 vom 27. Februar 2019 (WEF-Vorbezug) · Bundesgericht, Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 (WEF-Vorbezug nach Vorsorgefall)

Ausnahmen und Vorgehen

Die Ehegatten können abweichen oder verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. Das Gericht kann aus wichtigen Gründen weniger als die Hälfte zusprechen. Bezieht ein Ehegatte bei Verfahrenseinleitung eine Altersrente, teilt das Gericht die Rente nach Ermessen.

Beschaffen Sie Vorsorgeausweise per Heirat und per Verfahrenseinleitung sowie Belege zu Vorbezügen, Einkäufen und Freizügigkeitskonten. Ist ein Ausgleich aus Vorsorgemitteln nicht möglich, schuldet der verpflichtete Ehegatte eine angemessene Kapitalabfindung oder Rente.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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