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Schweizer Recht · Familienrecht und Scheidung

Volljährigenunterhalt: Wie zählen Lohn und Lebenskosten des Kindes?

Die Frage

Wie wirken sich die Einkünfte und Lebenshaltungskosten eines volljährigen Kindes auf die Unterhaltspflicht der Eltern aus?

Die kurze Antwort

Eigene Einkünfte des volljährigen Kindes, etwa Lehrlingslohn, Nebenerwerb oder Stipendien, werden von seinem konkreten Bedarf abgezogen. Den ungedeckten Rest tragen die Eltern je nach Leistungsfähigkeit, bis eine angemessene Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen ist, und nur soweit dies zumutbar ist. Ihr eigenes familienrechtliches Existenzminimum und dasjenige minderjähriger Geschwister bleiben geschützt.

Gesetzliche Grundlage

Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit. Hat das Kind dann noch keine angemessene Erstausbildung, müssen die Eltern weiter zahlen, bis diese ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, jedoch nur, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zumutbar ist.

Die Eltern sind befreit, soweit dem Kind zugemutet werden kann, seinen Unterhalt aus eigenem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Bei der Bemessung sind Einkünfte und Vermögen des Kindes zwingend zu berücksichtigen; ein Lehrlingslohn reduziert den Anspruch daher direkt.

Art. 277 ZGB · Art. 276 ZGB · Art. 285 ZGB

Bedarf des Kindes und Leistungsfähigkeit der Eltern

Zuerst wird der konkrete Bedarf des Kindes ermittelt, etwa Wohnkostenanteil, Krankenkasse, Fahrkosten und Ausbildungskosten. Davon abgezogen werden Lehrlingslohn, Nebenerwerb, Stipendien und Ausbildungszulagen. Das Kind muss zumutbare Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen, soweit sie mit der Ausbildung vereinbar sind.

Den ungedeckten Bedarf tragen beide Eltern je nach ihrer Leistungsfähigkeit. Nach dem Bundesgericht muss das familienrechtliche Existenzminimum der übrigen Familienmitglieder gedeckt bleiben, und minderjährige Kinder gehen grundsätzlich vor. Das volljährige Kind erhält keinen Anteil an einem Überschuss.

Art. 276a ZGB · BGer 5A_340/2021 vom 16. November 2021

Zumutbarkeit, Beweise und Fristen

Zur Zumutbarkeit gehört auch die persönliche Beziehung. Ein Kontaktabbruch schliesst den Anspruch nur aus, wenn er dem volljährigen Kind selbst vorzuwerfen ist; die Gerichte sind dabei zurückhaltend. Bei unbegründeter Verzögerung zählt nur die Dauer einer ordentlichen Ausbildung.

Anspruchsberechtigt und klagebefugt ist das volljährige Kind selbst. Es kann Unterhalt für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung verlangen. Ein Scheidungsurteil kann den Beitrag bereits über die Volljährigkeit hinaus festlegen. Nützlich sind Ausbildungsbestätigungen, Budget, Lohnausweise und Steuerunterlagen.

BGer 5A_340/2021 vom 16. November 2021 · BGer 5A_883/2021 vom 7. Juli 2022 · Art. 279 ZGB · Art. 133 ZGB

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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