Während der Trennung
Ist das Getrenntleben begründet, setzt das Gericht auf Begehren die Unterhaltsbeiträge an Kinder und Ehegatten fest und regelt die Benützung von Wohnung und Hausrat. Grundlage bleibt die eheliche Unterhaltspflicht; beide Ehegatten haben im Rahmen der Mittel Anspruch auf Fortsetzung des früheren gemeinsamen Standards.
Die Lebensprägung der Ehe ist hier nicht entscheidend, und eine zeitliche Befristung ist dem ehelichen Unterhalt fremd. Ist eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr ernsthaft zu erwarten, prüft das Gericht aber bereits, ob mehr Erwerbsarbeit zumutbar ist.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210 · Bundesgericht, Urteil 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022 (ehelicher Unterhalt) · Bundesgericht, Urteil 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 (Eheschutz)
Nach der Scheidung
Mit der Scheidung endet die eheliche Unterhaltspflicht. Ein Beitrag ist nur geschuldet, wenn die Eigenversorgung samt angemessener Altersvorsorge nicht zumutbar ist; massgebend sind unter anderem Aufgabenteilung, Ehedauer, Alter, Gesundheit, Kinderbetreuung und Erwerbsaussichten.
Der Anspruch ist in Höhe und Dauer begrenzt; lebenslange Gleichstellung gibt es nicht. Auch nach einer lebensprägenden Ehe ist grundsätzlich eine Erwerbsarbeit aufzunehmen, mit einer Übergangsfrist nach den Umständen. Für den nachehelichen Unterhalt gilt schweizweit die zweistufige Methode.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210 · Bundesgericht, Urteil 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 (nachehelicher Unterhalt) · Bundesgericht, Urteil 5A_16/2025 vom 20. Mai 2026 (Eigenversorgung, Übergangsfrist)
Fristen, Belege und Abänderung
Geldbeiträge an den Familienunterhalt können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden; rasches Handeln lohnt sich. Eheschutzmassnahmen werden bei veränderten Verhältnissen angepasst und fallen bei Wiederaufnahme des Zusammenlebens grundsätzlich dahin.
Eine nacheheliche Rente kann bei erheblicher und dauernder Veränderung herabgesetzt oder aufgehoben werden. Eine Festsetzung oder Erhöhung innert fünf Jahren seit Scheidung setzt voraus, dass das Urteil einen ungedeckten gebührenden Unterhalt festhält und sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person entsprechend verbessert haben. Einkommens- und Bedarfsbelege sind deshalb aufzubewahren.
Quellen
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210
- Bundesgericht, Urteil 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022 (ehelicher Unterhalt)
- Bundesgericht, Urteil 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 (Eheschutz)
- Bundesgericht, Urteil 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 (nachehelicher Unterhalt)
- Bundesgericht, Urteil 5A_16/2025 vom 20. Mai 2026 (Eigenversorgung, Übergangsfrist)
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.