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Schweizer Recht · Datenschutz und geistiges Eigentum

Verwechslungsgefahr im Markenrecht

Die Frage

Wie wird die Verwechslungsgefahr in Schweizer Markenstreitigkeiten beurteilt?

Die kurze Antwort

Massgebend ist der Gesamteindruck, den die Zeichen in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinterlassen, unter Berücksichtigung der Gleichartigkeit der Waren oder Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Je ähnlicher die Waren, desto deutlicher muss sich das jüngere Zeichen abheben. Schwache Marken geniessen einen engeren Schutzbereich.

Gesetzlicher Massstab

Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die mit einer älteren Marke identisch oder ihr ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, sodass Verwechslungsgefahr entsteht. Darauf berufen kann sich nur die Inhaberin der älteren Marke.

Entscheidend ist nicht ein abstrakter Zeichenvergleich, sondern ob das jüngere Zeichen die Unterscheidungsfunktion der älteren Marke beeinträchtigt. Massgebend ist der Gesamteindruck in der Erinnerung der Abnehmer, der bei Wortmarken durch Klang, Schriftbild und gegebenenfalls Sinngehalt geprägt wird.

Markenschutzgesetz (MSchG), Art. 3, 12, 31 und 32 · Bundesgericht, Urteil 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 (Verwechslungsgefahr YELLO)

Wichtige Kriterien

Die Kriterien wirken zusammen: Je näher die Waren, desto stärker muss sich das jüngere Zeichen unterscheiden. Starke Marken haben einen weiten Schutzbereich, schwache oder beschreibende Marken einen engen, bei dem schon bescheidene Abweichungen genügen können.

Wortanfang und Endung prägen den Gesamteindruck meist stärker als unbetonte Mittelsilben, und beschreibende Bestandteile treten zurück. Kurzwörter werden genauer erinnert als lange Wörter. Bei Massenartikeln ist mit geringerer Aufmerksamkeit zu rechnen als bei Spezialprodukten für Fachkreise.

Bundesgericht, Urteil 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 (Verwechslungsgefahr YELLO)

Verfahren, Beweise und Fristen

Gegen eine neu eingetragene Marke kann innert drei Monaten nach Veröffentlichung beim IGE schriftlich und begründet Widerspruch erhoben werden; die Gebühr ist in derselben Frist zu bezahlen. Gegen geografische Marken ist kein Widerspruch möglich. Der Entscheid ist innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, nicht aber beim Bundesgericht.

Beruft sich der Widerspruchsgegner nach Ablauf der fünfjährigen Schonfrist auf Nichtgebrauch, muss die Widersprechende den Gebrauch oder wichtige Gründe glaubhaft machen. Zivilklagen auf Nichtigkeit und Unterlassung bleiben offen. Registerauszüge, Gebrauchsbelege und allfällige Verkehrsumfragen sind früh zu sichern.

Markenschutzgesetz (MSchG), Art. 3, 12, 31 und 32 · Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), Art. 50 · Bundesgerichtsgesetz (BGG), Art. 73

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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