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Schweizer Recht · Datenschutz und geistiges Eigentum

Entbindung vom Arztgeheimnis im Arbeitsverhältnis

Die Frage

Kann ein Arbeitgeber eine umfassende Entbindung des Arbeitnehmers vom Arztgeheimnis verlangen?

Die kurze Antwort

Nein. Der Arbeitgeber darf nur Daten bearbeiten, die die Eignung für die Stelle betreffen oder zur Vertragsdurchführung nötig sind; diese Schranke ist zwingend. Er erhält in der Regel Tatsache, Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit sowie die Angabe Krankheit oder Unfall, nicht aber die Diagnose. Eine Pauschalentbindung geht darüber hinaus.

Zwingende Schranke des Arbeitsrechts

Der Arbeitgeber darf Daten über Arbeitnehmende nur bearbeiten, soweit sie deren Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich sind. Von dieser Vorschrift darf weder durch Abrede noch durch Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag zuungunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden.

Eine im Vertrag oder Personalreglement verlangte Generalvollmacht, die alle behandelnden Ärzte umfassend entbindet, ist deshalb nichtig, soweit sie über diesen Rahmen hinausgeht. Bei öffentlich-rechtlichen Anstellungen gilt das kantonale oder eidgenössische Personalrecht, das ebenfalls die Verhältnismässigkeit wahren muss.

Obligationenrecht (OR), Art. 328, 328b und 362

Was der Arzt mitteilen darf

Ärztinnen und Ärzte, auch vom Arbeitgeber beauftragte Vertrauensärzte, unterstehen dem strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis. Sie dürfen dem Arbeitgeber nur berichten, soweit die Patientin sie entbunden hat; ohne weitergehende Ermächtigung beschränkt sich dies auf den arbeitsrechtlich zulässigen Rahmen.

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung eines Vertrauensarztes, der gestützt auf eine bloss allgemeine Ermächtigung einen Bericht mit Diagnose weitergab. Mitteilbar sind Tatsache, Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit sowie Krankheit oder Unfall. Eine Einwilligung zur Bearbeitung von Gesundheitsdaten muss ausdrücklich, freiwillig und konkret sein.

Strafgesetzbuch (StGB), Art. 179bis ff. und 321 · Bundesgericht, Urteil 6B_1199/2016 vom 4. Mai 2017 (Vertrauensarzt und Berufsgeheimnis) · Datenschutzgesetz (DSG), insbesondere Art. 2, 6, 9, 16, 17, 19, 24 und 61

Praktisches Vorgehen

Arbeitnehmende sollten nur zweckgebundene Entbindungen unterzeichnen, die Empfänger, Fragen und Dauer benennen. Arbeitgeber können bei begründeten Zweifeln an einem Zeugnis eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen, erhalten aber nur die arbeitsrelevanten Schlussfolgerungen.

Eine Entbindung ist widerrufbar. Ohne Einwilligung kann nur die vorgesetzte Behörde oder Aufsichtsbehörde den Arzt entbinden. Auskunft über die eigenen Personaldaten ist grundsätzlich innert 30 Tagen zu erteilen. Weitergehende Daten benötigt allenfalls der Krankentaggeldversicherer, nicht der Arbeitgeber. Gesetzliche Meldepflichten und gesetzliche Mitteilungsrechte bleiben vorbehalten.

Obligationenrecht (OR), Art. 328, 328b und 362 · Strafgesetzbuch (StGB), Art. 179bis ff. und 321 · Datenschutzverordnung (DSV), Art. 8, 18 und Anhang 1

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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