Nicht jede Zahlung ist ein Entgelt
Art. 18 Abs. 2 lit. i MWSTG nimmt Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und Ähnliches vom Entgeltbegriff aus. Ersetzt die Versicherung lediglich einen unfreiwillig erlittenen Schaden, erbringt der Geschädigte dafür normalerweise keine Leistung an den Zahlenden.
Anders kann es sein, wenn eine Zahlung eine vereinbarte Handlung, ein Dulden oder einen Verzicht abgilt. Dann kann ein Leistungsaustausch vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht erläutert diese Abgrenzung in A-617/2022. Die Bezeichnung in einer Vereinbarung als «Entschädigung» entscheidet die steuerliche Behandlung nicht.
Die Saldosteuersatzmethode ändert die Einordnung nicht
Bei der Saldosteuersatzmethode wird die Steuer nach Art. 37 MWSTG aus den steuerbaren Entgelten einschliesslich Steuer und dem bewilligten Satz berechnet. Ein echter Schadenersatz gehört nicht zu diesen steuerbaren Entgelten. Die vereinfachte Abrechnung macht ihn also nicht steuerpflichtig.
Die Methode berücksichtigt die übliche Vorsteuer pauschal. Ein gesonderter Vorsteuerabzug aus einzelnen Reparaturrechnungen ist deshalb grundsätzlich nicht möglich. Dies ist von der Frage zu trennen, ob die erhaltene Versicherungsentschädigung selbst ein steuerbares Entgelt darstellt.
Reparaturrechnung und Entschädigung auseinanderhalten
Zahlt eine Versicherung einem Unternehmen den Verlust einer beschädigten Sache, kann echter Schadenersatz vorliegen. Repariert dagegen eine Garage das Fahrzeug eines Kunden und erhält dafür Geld vom Haftpflichtversicherer, bleibt dies grundsätzlich Entgelt für die Reparaturleistung.
Auch die Rechnung eines beauftragten Handwerkers wird nicht allein dadurch steuerfrei, dass eine Versicherung die Kosten übernimmt. Zu prüfen sind Leistungserbringer, Leistungsempfänger, Vertragsgrundlage und Zahlungszweck. Bei gemischten Abrechnungen sollten Reparaturleistungen, Verkäufe und echte Entschädigungen getrennt ausgewiesen und beurteilt werden.
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.