Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige
Nach Art. 175 Abs. 3 DBG und Art. 56 Abs. 1bis StHG wird bei der ersten Selbstanzeige von einer Busse abgesehen. Voraussetzung ist, dass keine Steuerbehörde von der Hinterziehung Kenntnis hat, dass die Person die Behörde vorbehaltlos unterstützt und dass sie sich ernstlich um die Bezahlung der Nachsteuer bemüht.
Die Straflosigkeit gilt nur einmal im Leben. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. Straflos bleibt auch ein damit verbundener Steuerbetrug (Art. 186 Abs. 3 DBG). Nachsteuer und Verzugszins sind in jedem Fall geschuldet.
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), SR 642.11 · Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), SR 642.14
Zehn Jahre Nachsteuer
Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (Art. 152 Abs. 1 DBG, Art. 53 Abs. 2 StHG). Die Nachsteuer muss zudem spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode festgesetzt sein. Die Selbstanzeige umfasst deshalb alle betroffenen Jahre innerhalb der Zehnjahresfrist.
Wer 2026 eine Selbstanzeige einreicht, muss somit die Steuerperioden 2016 bis 2025 offenlegen, soweit unversteuerte Werte oder Einkünfte bestanden. Das Recht zur Einleitung für 2016 erlischt Ende 2026. Die Periode 2026 wird korrekt in der ordentlichen Steuererklärung deklariert.
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), SR 642.11 · Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), SR 642.14
Ausnahmen und praktisches Vorgehen
Erben, die eine Hinterziehung der verstorbenen Person melden, schulden bei der vereinfachten Nachbesteuerung nur die Nachsteuer für die letzten drei Steuerperioden vor dem Todesjahr samt Verzugszins (Art. 153a DBG, Art. 53a StHG). Juristische Personen können sich nach Art. 181a DBG ebenfalls einmalig straflos anzeigen.
Zuständig ist die kantonale Steuerverwaltung am Wohnsitz oder Sitz. Sie veranlagt auch die Bundessteuer. Einzureichen sind vollständige Bank- und Vermögensbelege für jedes Jahr. Die Anzeige muss erfolgen, bevor die Behörde Kenntnis erlangt. Für Verrechnungssteuer und Mehrwertsteuer gelten eigene Regeln.
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), SR 642.11 · Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), SR 642.14
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.