Gemeinsame Veranlagung und ihr Ende
Nach Art. 9 Abs. 1 DBG und Art. 3 Abs. 3 StHG werden Einkommen von Ehegatten zusammengerechnet, wenn sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Die Kantone rechnen auch das Vermögen zusammen; der Bund erhebt keine Vermögenssteuer. Diese gemeinsame Besteuerung gilt 2026 weiterhin für die direkte Bundessteuer sowie die harmonisierten Kantons- und Gemeindesteuern.
Die 2025 vom Parlament verabschiedete Individualbesteuerung gilt für 2026 noch nicht. Getrennt besteuert wird bei Scheidung sowie bei gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung. Nach der Praxis gilt dies für die ganze Steuerperiode, an deren Ende die Trennung besteht. Versöhnen sich die Ehegatten, werden sie für die ganze Periode wieder gemeinsam veranlagt.
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), SR 642.11 · Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), SR 642.14
Voraussetzungen und Unterhalt
Getrennte Wohnungen allein genügen nicht. Die Ehegatten dürfen keine gemeinsamen Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt mehr verwenden, und die Trennung muss auf Dauer angelegt sein. Ein beruflich bedingter Wochenaufenthalt genügt nicht.
Unterhaltsbeiträge an den getrennt lebenden Ehegatten und an einen Elternteil für minderjährige Kinder unter seiner elterlichen Sorge kann die leistende Person abziehen, und die empfangende Person muss sie versteuern (Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Andere familienrechtliche Unterstützungsleistungen sind nicht abziehbar.
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), SR 642.11 · Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), SR 642.14
Zuständigkeit, Nachweise und Fristen
Jeder Ehegatte wird im Kanton veranlagt, in dem er am Ende der Steuerperiode Wohnsitz hat (Art. 105 Abs. 1 DBG, Art. 68 Abs. 1 StHG). Dieser Kanton erhebt auch die Bundessteuer. Tarife und Abzüge der Kantonssteuer richten sich nach kantonalem Recht.
Die Trennung sollte der Steuerbehörde mit Datum und neuer Adresse gemeldet und mit Mietvertrag, Trennungsvereinbarung oder Eheschutzentscheid belegt werden. Jeder Ehegatte reicht eine eigene Steuererklärung ein. Gegen die Veranlagung kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden (Art. 132 DBG, Art. 48 StHG).
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), SR 642.11 · Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), SR 642.14
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.