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Schweizer Recht · Gesellschaftsrecht und Verträge

Verrechnung mit nicht fälligen oder verjährten Forderungen

Die Frage

Wann kann eine Schuld mit einer Forderung verrechnet werden, die noch nicht fällig oder bereits verjährt ist?

Die kurze Antwort

Verrechnen kann nur, wessen eigene Gegenforderung fällig ist; die zu tilgende Schuld muss bloss erfüllbar sein. Eine nicht fällige Gegenforderung genügt ausserhalb des Konkurses nur aufgrund einer vertraglichen Abrede. Eine verjährte Forderung ist verrechenbar, wenn sie bei Eintritt der Verrechnungslage noch nicht verjährt war.

Fälligkeit und Erfüllbarkeit

Art. 120 Abs. 1 OR verlangt gegenseitige, gleichartige Forderungen. Fällig sein muss die Forderung, mit der verrechnet wird; die eigene Schuld muss nur erfüllbar sein, was nach Art. 81 OR meist schon vor dem Verfalltag zutrifft. Eine Bestreitung der Gegenforderung hindert die Verrechnung nicht (Art. 120 Abs. 2 OR).

Mit einer noch nicht fälligen Gegenforderung kann deshalb ausserhalb des Konkurses nicht einseitig verrechnet werden, wohl aber aufgrund einer vertraglichen Verrechnungsabrede. Im Konkurs des Schuldners dürfen Gläubiger auch nicht fällige Forderungen verrechnen (Art. 123 OR), unter den Schranken von Art. 213 SchKG.

Art. 120 OR · Art. 81 OR · Art. 123 OR · Art. 213 SchKG

Verjährte Gegenforderungen

Nach Art. 120 Abs. 3 OR bleibt eine verjährte Forderung verrechenbar, wenn sie in dem Zeitpunkt, in dem sich beide Forderungen erstmals verrechenbar gegenüberstanden, noch nicht verjährt war. Entscheidend ist der Vergleich zwischen dem Datum der Verrechnungslage und dem Verjährungseintritt.

Entsteht die Hauptforderung erst nach Eintritt der Verjährung der Gegenforderung, ist die Verrechnung ausgeschlossen. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre (Art. 127 OR), für bestimmte Forderungen gelten kürzere Fristen, deren Beginn genau zu belegen ist.

Art. 120 OR · Art. 127 OR

Erklärung, Ausschlüsse und Praxis

Die Verrechnung tritt nur durch Erklärung gegenüber dem Gläubiger ein (Art. 124 Abs. 1 OR), wirkt dann aber auf den Zeitpunkt der Verrechnungslage zurück; ab dann laufen keine Verzugszinsen mehr. Die Erklärung sollte schriftlich erfolgen und beide Forderungen beziffern.

Gegen den Willen des Gläubigers ausgeschlossen ist sie etwa bei hinterlegten Sachen, unentbehrlichen Unterhalts- und Lohnforderungen und öffentlich-rechtlichen Schulden gegenüber dem Gemeinwesen (Art. 125 OR). Im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis darf nur mit dem pfändbaren Lohnteil verrechnet werden (Art. 323b Abs. 2 OR); öffentliche Arbeitgeber folgen ihrem Personalrecht. Ein Vorausverzicht ist zulässig (Art. 126 OR).

Art. 124 OR · Art. 125 OR · Art. 126 OR · Art. 323b OR

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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