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Schweizer Recht · Gesellschaftsrecht und Verträge

Liefervertrag: Klauseln vor der Unterzeichnung prüfen

Die Frage

Welche Klauseln sollte ein Unternehmen vor der Unterzeichnung eines Liefervertrags prüfen?

Die kurze Antwort

Zu prüfen sind Leistung, Preis, Liefertermine, Verzugsfolgen, Mängelrechte, Haftung und Kündigung. Seit 2026 gilt eine zwingende Rügefrist von 60 Tagen, wenn Mängel eingebauter Sachen einen Baumangel verursachen. Bei anderen Waren bleibt grundsätzlich eine sofortige Rüge nötig. Für internationale Lieferungen sind zusätzlich die Regeln des UN-Kaufrechts zu prüfen.

Leistung, Preis und Verzug

Ein Liefervertrag ist meist ein Kauf- oder Sukzessivlieferungsvertrag nach OR; allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie gültig übernommen wurden. Zu prüfen sind Spezifikationen, Mengen, Liefertermine, Incoterms, Gefahrübergang, Preisanpassungsklauseln und Zahlungsfristen.

Bei Verzug kann der Gläubiger nach Ansetzung einer Nachfrist unter anderem zurücktreten und das Geleistete zurückfordern (Art. 109 OR). Verbreitet sind Konventionalstrafen für Verspätungen; die Klausel sollte ihr Verhältnis zur Erfüllung regeln (Art. 160 OR), und übermässige Strafen kann das Gericht herabsetzen (Art. 163 Abs. 3 OR).

Art. 109 OR · Art. 160 OR · Art. 163 OR

Mängelrüge und Gewährleistung

Der Käufer muss die Ware rechtzeitig prüfen und Mängel grundsätzlich sofort rügen, sonst gilt sie als genehmigt (Art. 201 OR). Seit 1. Januar 2026 gilt eine zwingende Rügefrist von 60 Tagen, soweit Mängel bestimmungsgemäss eingebauter Sachen die Mangelhaftigkeit eines unbeweglichen Werks verursachen. Für verdeckte Mängel beginnt sie mit der Entdeckung; Altverträge sind gesondert zu prüfen.

Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich zwei Jahre nach Ablieferung; fünf Jahre gelten, wenn Mängel eingebauter Sachen den Mangel des Bauwerks verursacht haben (Art. 210 OR). Umfang, vertragliche Abweichungen und Rügeform sind zu prüfen. Bei internationalen Lieferungen kann das UN-Kaufrecht andere Regeln vorsehen; eine Wahl schweizerischen Rechts schliesst dieses nicht automatisch aus.

Art. 201 OR (Fassung seit 1. Januar 2026) · Art. 210 OR · UN-Kaufrecht (CISG), Art. 1, 6 und 39

Haftung, Laufzeit und Streitbeilegung

Haftungsbeschränkungen sind üblich, doch ist ein im Voraus vereinbarter Ausschluss der Haftung für Absicht oder grobe Fahrlässigkeit nichtig (Art. 100 Abs. 1 OR). Zu prüfen sind Haftungsobergrenzen, der Ausschluss von Folgeschäden, Versicherungsnachweise und Rückgriffsrechte bei Ansprüchen Dritter.

Weiter sind Laufzeit, Kündigungsfristen, automatische Verlängerung, Exklusivität, Mindestabnahmen, Vertraulichkeit, höhere Gewalt, Rechtswahl und Gerichtsstand zu klären. Vor der Unterzeichnung empfiehlt sich eine Fristenübersicht, damit Rügen, Kündigungen und Optionen rechtzeitig ausgeübt werden.

Art. 100 OR

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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