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Schweizer Recht · Gesellschaftsrecht und Verträge

Anzahlungen regeln, wenn das Geschäft scheitert

Die Frage

Wie sollte ein Vertrag Anzahlungen regeln, wenn das Geschäft nicht zustande kommt?

Die kurze Antwort

Der Vertrag sollte klar bestimmen, ob die Zahlung Anzahlung, Haftgeld, Reugeld oder Konventionalstrafe ist und wann sie verfällt oder zurückzuzahlen ist. Ohne klare Abrede ist eine Anzahlung bei Scheitern grundsätzlich zurückzuerstatten. Übermässige Verfallbeträge können herabgesetzt werden, und bei Grundstücken ist die öffentliche Beurkundung zu beachten.

Gesetzliche Ausgangslage

Ein beim Vertragsschluss gegebenes An- oder Draufgeld gilt nach Art. 158 Abs. 1 OR als Haftgeld, nicht als Reugeld. Sofern Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen, verbleibt das Haftgeld dem Empfänger ohne Abzug von seinem Anspruch (Art. 158 Abs. 2 OR).

Bei vereinbartem Reugeld kann der Geber gegen Zurücklassung des Betrags und der Empfänger gegen Erstattung des doppelten Betrags zurücktreten (Art. 158 Abs. 3 OR). Eine blosse Anzahlung auf den Preis ist hingegen Teilerfüllung und bei Rücktritt oder Wegfall des Grundes zurückzuerstatten (Art. 109 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 2 OR).

Art. 158 OR · Art. 109 OR · Art. 62 OR

Verfallklauseln und ihre Grenzen

Soll die Anzahlung bei Nichtzustandekommen verfallen, wirkt die Abrede wie eine Konventionalstrafe. Übermässige Beträge kann das Gericht herabsetzen (Art. 163 Abs. 3 OR); wird die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich, ist die Strafe mangels anderer Abrede nicht geschuldet (Art. 163 Abs. 2 OR).

Kauf- und Vorverträge über Grundstücke bedürfen der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 OR). Das Bundesgericht hat den Verfall einer Anzahlung aus einer privatschriftlichen Reservationsvereinbarung als formnichtig beurteilt und die Rückerstattung bestätigt; formlos gültig bleiben Pauschalen, die nur den Vertrauensschaden abgelten.

Art. 163 OR · Art. 216 OR

Praktische Gestaltung und Fristen

Der Vertrag sollte festlegen, welche Natur die Zahlung hat, unter welchen Bedingungen sie verfällt, wann sie zurückzuzahlen ist und welche Abzüge zulässig sind. Sperrkonto, Treuhand oder Bankgarantie schützen vor einer Insolvenz des Empfängers.

Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung verjähren drei Jahre nach Kenntnis, spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung (Art. 67 Abs. 1 OR). Rücktritt und Rückforderung sollten schriftlich mit Zahlungsfrist erklärt und Belege über Zahlung, Bedingungen und Verhandlungsabbruch gesichert werden.

Art. 67 OR

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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