Gesetzliche Ausgangslage
Ein beim Vertragsschluss gegebenes An- oder Draufgeld gilt nach Art. 158 Abs. 1 OR als Haftgeld, nicht als Reugeld. Sofern Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen, verbleibt das Haftgeld dem Empfänger ohne Abzug von seinem Anspruch (Art. 158 Abs. 2 OR).
Bei vereinbartem Reugeld kann der Geber gegen Zurücklassung des Betrags und der Empfänger gegen Erstattung des doppelten Betrags zurücktreten (Art. 158 Abs. 3 OR). Eine blosse Anzahlung auf den Preis ist hingegen Teilerfüllung und bei Rücktritt oder Wegfall des Grundes zurückzuerstatten (Art. 109 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 2 OR).
Verfallklauseln und ihre Grenzen
Soll die Anzahlung bei Nichtzustandekommen verfallen, wirkt die Abrede wie eine Konventionalstrafe. Übermässige Beträge kann das Gericht herabsetzen (Art. 163 Abs. 3 OR); wird die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich, ist die Strafe mangels anderer Abrede nicht geschuldet (Art. 163 Abs. 2 OR).
Kauf- und Vorverträge über Grundstücke bedürfen der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 OR). Das Bundesgericht hat den Verfall einer Anzahlung aus einer privatschriftlichen Reservationsvereinbarung als formnichtig beurteilt und die Rückerstattung bestätigt; formlos gültig bleiben Pauschalen, die nur den Vertrauensschaden abgelten.
Praktische Gestaltung und Fristen
Der Vertrag sollte festlegen, welche Natur die Zahlung hat, unter welchen Bedingungen sie verfällt, wann sie zurückzuzahlen ist und welche Abzüge zulässig sind. Sperrkonto, Treuhand oder Bankgarantie schützen vor einer Insolvenz des Empfängers.
Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung verjähren drei Jahre nach Kenntnis, spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung (Art. 67 Abs. 1 OR). Rücktritt und Rückforderung sollten schriftlich mit Zahlungsfrist erklärt und Belege über Zahlung, Bedingungen und Verhandlungsabbruch gesichert werden.
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.