Rechtsgrundlagen im Vereinsrecht
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ und wird vom Vorstand nach Vorschrift der Statuten einberufen; ein Fünftel der Mitglieder kann die Einberufung verlangen. Eine besondere Bestimmung über elektronische Versammlungen enthält das Vereinsrecht im ZGB nicht.
Weil die Statuten nach Art. 63 ZGB Organisation und Mitgliedschaftsverhältnis regeln, entscheidet letztlich die Vereinsversammlung durch Statutenänderung, ob Online- oder hybride Versammlungen zulässig sind. Der Vorstand wählt das Format nur im Rahmen dieser Grundlage.
Art. 64 ZGB (Einberufung der Vereinsversammlung) · Art. 63 ZGB (Verhältnis der Statuten zum Gesetz) · Art. 65 ZGB (Zuständigkeit der Vereinsversammlung) · Bundesgericht, 5A_142/2019 vom 29.04.2020
Kein automatischer Import aus dem Aktienrecht
Für die Aktiengesellschaft verlangt Art. 701d OR für eine virtuelle Generalversammlung ohne Tagungsort eine statutarische Grundlage und grundsätzlich einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Diese Regel gilt für Vereine nicht direkt, zeigt aber, wie wichtig eine klare Statutenbestimmung ist.
Ohne Statutengrundlage ist eine Beschlussfassung ausserhalb einer Versammlung nur mit schriftlicher Zustimmung aller Mitglieder gültig. Das Bundesgericht hat schriftliche Mehrheitsbeschlüsse ohne statutarische Basis als unzulässig beurteilt; dieses Risiko besteht auch bei rein digitalen Verfahren.
Art. 701d OR (Virtuelle Generalversammlung) · Art. 66 ZGB (Beschlussfassung) · Bundesgericht, BGE 132 III 503
Praktische Umsetzung und Anfechtung
Statuten sollten regeln, wer das Format bestimmt, wie Identität und Stimmberechtigung geprüft werden, wie Wortmeldungen und Anträge möglich sind und was bei technischen Störungen gilt. Die Einberufung muss vom zuständigen Organ ausgehen; sonst sind Beschlüsse in der Regel nichtig.
Mitglieder, die Formfehler rügen, müssen den Beschluss innert eines Monats seit Kenntnis nach Art. 75 ZGB anfechten. Bis zur Klärung der Statuten ist eine ordnungsgemässe Präsenzversammlung zweckmässig; eine zusätzliche Übertragung allein ersetzt keine gesicherte Grundlage für Fernabstimmungen.
Bundesgericht, 5A_205/2013 vom 16.08.2013 · Art. 75 ZGB (Schutz der Mitgliedschaft)
Quellen
- Art. 64 ZGB (Einberufung der Vereinsversammlung)
- Art. 63 ZGB (Verhältnis der Statuten zum Gesetz)
- Art. 65 ZGB (Zuständigkeit der Vereinsversammlung)
- Bundesgericht, 5A_142/2019 vom 29.04.2020
- Art. 701d OR (Virtuelle Generalversammlung)
- Art. 66 ZGB (Beschlussfassung)
- Bundesgericht, BGE 132 III 503
- Bundesgericht, 5A_205/2013 vom 16.08.2013
- Art. 75 ZGB (Schutz der Mitgliedschaft)
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.