Gesetzliche Revisionspflicht
Ein Verein muss seine Buchführung ordentlich prüfen lassen, wenn er in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei Grössen überschreitet: Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, Umsatzerlös von 20 Millionen Franken oder 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Eine eingeschränkte Revision ist nötig, wenn ein Mitglied mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht sie verlangt. Ein revisionspflichtiger Verein muss sich zudem ins Handelsregister eintragen. In allen übrigen Fällen sind Statuten und Vereinsversammlung in der Ordnung der Revision frei.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 61, 65, 69b und 69c
Zuständigkeit für die Wahl
Für die gesetzliche Revisionsstelle verweist das ZGB auf das Aktienrecht. Danach wählt das oberste Organ, beim Verein also die Vereinsversammlung, die Revisionsstelle für ein bis drei Geschäftsjahre; mindestens ein Mitglied muss Wohnsitz, Sitz oder eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.
Bei freiwilliger Prüfung bestimmen die Statuten das Wahlorgan; sie können die Wahl der Rechnungsrevisoren auch dem Vorstand übertragen. Fehlt eine Regelung, entscheidet die Vereinsversammlung, die alle nicht anderen Organen zugewiesenen Geschäfte führt und die Organe beaufsichtigt.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 61, 65, 69b und 69c · Obligationenrecht (OR), Art. 730 und 730a
Fehlende Revisionsstelle und Praxis
Fehlt eine vorgeschriebene Revisionsstelle, kann ein Mitglied oder ein Gläubiger beim Gericht die erforderlichen Massnahmen beantragen. Das Gericht kann dem Verein eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ansetzen und nötigenfalls einen Sachwalter ernennen; die Kosten trägt der Verein.
Praktisch sollte der Vorstand die Schwellenwerte jährlich anhand der Jahresrechnung prüfen, die Wahl rechtzeitig traktandieren und Unabhängigkeit sowie Zulassung der Revisoren dokumentieren. Versammlungsprotokoll und Annahmeerklärung dienen als Nachweis gegenüber Handelsregister und Mitgliedern.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 61, 65, 69b und 69c · Obligationenrecht (OR), Art. 730 und 730a
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.