Rechtliche Einordnung der Gruppe
Eine Untergruppe ohne eigene Persönlichkeit, etwa ein Fanclub ohne Statuten mit Körperschaftswillen, wird nach Art. 62 ZGB wie eine einfache Gesellschaft behandelt. Gehen ihre Mitglieder gemeinsam oder durch Vertreter Verpflichtungen ein, haften sie Dritten solidarisch. Verfolgt die Gruppe wirtschaftliche Zwecke, liegt ebenfalls eine einfache Gesellschaft vor.
Eine Sektion mit eigenen Statuten kann dagegen selbständiger Verein sein und haftet dann mit ihrem eigenen Vermögen. Für Verbindlichkeiten des Dachvereins haftet grundsätzlich nur dessen Vereinsvermögen, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
Art. 62 ZGB (Vereine ohne Persönlichkeit) · Art. 544 OR (Wirkung der Vertretung) · Bundesgericht, BGE 88 II 209 · Bundesgericht, BGE 55 II 1 · Art. 75a ZGB (Haftung)
Zurechnung an den Verein
Nach Art. 55 ZGB verpflichten die Organe den Verein durch Rechtsgeschäfte und sonstiges Verhalten; die Handelnden haften zusätzlich persönlich. Organ kann auch sein, wer tatsächlich entscheidende Funktionen ausübt. Leiten Vorstandsmitglieder die Gruppe oder steuern sie ihre Aktionen, wird deren Verhalten eher dem Verein zugerechnet.
Verursachen unterstellte Hilfspersonen bei ihren Verrichtungen Schäden gegenüber Dritten, kommt Art. 55 OR mit dem Sorgfaltsbeweis des Geschäftsherrn zur Anwendung. Für Hilfspersonen bei der Erfüllung vertraglicher Pflichten gilt dagegen Art. 101 OR; sorgfältige Auswahl und Überwachung allein befreien dort nicht von der Haftung. Auftrag, Unterordnung und Vertragsbeziehung sind getrennt zu prüfen.
Art. 55 ZGB (Betätigung der Organe) · Art. 55 OR (Haftung des Geschäftsherrn) · Bundesgericht, 4A_50/2009 vom 26.03.2009 · Art. 101 OR
Eigenes Verschulden, Verbandsregeln und Fristen
Daneben haftet der Verein nach Art. 41 OR für eigenes widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten, etwa wenn er gefährliche Aktivitäten organisiert oder duldet. Im Sport können Verbandsreglemente zudem eine disziplinarische Verantwortung des Klubs vorsehen, auch ohne Identifikation einer bestimmten natürlichen Person.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren drei Jahre nach Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem, spätestens zehn Jahre nach dem schädigenden Verhalten, bei Körperverletzung zwanzig Jahre. Vereine sollten Rollen, Logonutzung und Aufsicht schriftlich regeln und Vorfälle dokumentieren.
Art. 41 OR (Voraussetzungen der Haftung) · Bundesgericht, 4A_462/2019 vom 29.07.2020 · Art. 60 OR (Verjährung)
Quellen
- Art. 62 ZGB (Vereine ohne Persönlichkeit)
- Art. 544 OR (Wirkung der Vertretung)
- Bundesgericht, BGE 88 II 209
- Bundesgericht, BGE 55 II 1
- Art. 75a ZGB (Haftung)
- Art. 55 ZGB (Betätigung der Organe)
- Art. 55 OR (Haftung des Geschäftsherrn)
- Bundesgericht, 4A_50/2009 vom 26.03.2009
- Art. 101 OR
- Art. 41 OR (Voraussetzungen der Haftung)
- Bundesgericht, 4A_462/2019 vom 29.07.2020
- Art. 60 OR (Verjährung)
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