Grundregel und persönliche Voraussetzungen
Nach Art. 73 ArGV 1 dokumentiert der Arbeitgeber grundsätzlich tägliche und wöchentliche Arbeitszeit samt Lage, Pausen ab einer halben Stunde und Ruhetage. Art. 73b ArGV 1 erleichtert dies: Für berechtigte Personen genügt die Erfassung der geleisteten täglichen Arbeitszeit.
Berechtigt ist, wer seine Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selbst festsetzen kann. Das SECO nimmt dies an, wenn als Richtwert mindestens ein Viertel der Arbeitszeit frei bestimmbar ist; ein betriebliches Gleitzeitmodell allein genügt nicht. Bei Nacht- und Sonntagsarbeit bleiben Beginn und Ende zu erfassen.
Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), SR 822.111 · SECO, Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 (Februar 2026), Erläuterungen zu Art. 73a und 73b ArGV 1
Vereinbarung und Abgrenzungen
Nötig ist eine Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung oder der Belegschaftsmehrheit, die Kategorien, Schutzbestimmungen und ein paritätisches Kontrollverfahren festlegt. In Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmenden genügt eine schriftliche Einzelvereinbarung mit Hinweis auf die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften.
Nicht erfasst sind Personen ausserhalb des Arbeitsgesetzes, etwa höhere leitende Angestellte oder Personal öffentlicher Verwaltungen, für das Personalrecht gilt. Der vollständige Verzicht nach Art. 73a ArGV 1 setzt dagegen einen GAV und ein Jahreseinkommen über 120 000 Franken voraus; im Jahresarbeitszeitmodell nach Art. 34a ArGV 2 bleibt die tägliche Erfassung Pflicht.
Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), SR 822.111 · Arbeitsgesetz (ArG), SR 822.11 · Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2), SR 822.112
Praktische Umsetzung und Aufbewahrung
Bei Einzelvereinbarungen ist jährlich ein Endjahresgespräch zur Arbeitsbelastung zu führen und zu dokumentieren. Zudem muss der Arbeitgeber ein Instrument bereitstellen, mit dem Mitarbeitende ihre Zeiten trotz Vereinbarung vollständig erfassen können.
Kantonale Arbeitsinspektorate prüfen Vereinbarung, Zeitautonomie und Höchstarbeitszeiten. Verzeichnisse und Unterlagen sind nach Ablauf ihrer Gültigkeit mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), SR 822.111 · SECO, Checkliste für die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung (Art. 73a und 73b ArGV 1)
Quellen
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), SR 822.111
- SECO, Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 (Februar 2026), Erläuterungen zu Art. 73a und 73b ArGV 1
- Arbeitsgesetz (ArG), SR 822.11
- Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2), SR 822.112
- SECO, Checkliste für die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung (Art. 73a und 73b ArGV 1)
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