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Schweizer Recht · Arbeitsrecht

Vereinfachte Arbeitszeiterfassung: Wer kommt infrage?

Die Frage

Wer kommt in der Schweiz für die vereinfachte Arbeitszeiterfassung infrage?

Die kurze Antwort

Infrage kommen Arbeitnehmende, die dem Arbeitsgesetz unterstehen und ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selbst festlegen können, nach dem Richtwert des SECO mindestens zu einem Viertel. Nötig ist eine kollektive Vereinbarung oder, in Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmenden, eine schriftliche Einzelvereinbarung. Erfasst wird dann nur die tägliche Arbeitszeit.

Grundregel und persönliche Voraussetzungen

Nach Art. 73 ArGV 1 dokumentiert der Arbeitgeber grundsätzlich tägliche und wöchentliche Arbeitszeit samt Lage, Pausen ab einer halben Stunde und Ruhetage. Art. 73b ArGV 1 erleichtert dies: Für berechtigte Personen genügt die Erfassung der geleisteten täglichen Arbeitszeit.

Berechtigt ist, wer seine Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selbst festsetzen kann. Das SECO nimmt dies an, wenn als Richtwert mindestens ein Viertel der Arbeitszeit frei bestimmbar ist; ein betriebliches Gleitzeitmodell allein genügt nicht. Bei Nacht- und Sonntagsarbeit bleiben Beginn und Ende zu erfassen.

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), SR 822.111 · SECO, Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 (Februar 2026), Erläuterungen zu Art. 73a und 73b ArGV 1

Vereinbarung und Abgrenzungen

Nötig ist eine Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung oder der Belegschaftsmehrheit, die Kategorien, Schutzbestimmungen und ein paritätisches Kontrollverfahren festlegt. In Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmenden genügt eine schriftliche Einzelvereinbarung mit Hinweis auf die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften.

Nicht erfasst sind Personen ausserhalb des Arbeitsgesetzes, etwa höhere leitende Angestellte oder Personal öffentlicher Verwaltungen, für das Personalrecht gilt. Der vollständige Verzicht nach Art. 73a ArGV 1 setzt dagegen einen GAV und ein Jahreseinkommen über 120 000 Franken voraus; im Jahresarbeitszeitmodell nach Art. 34a ArGV 2 bleibt die tägliche Erfassung Pflicht.

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), SR 822.111 · Arbeitsgesetz (ArG), SR 822.11 · Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2), SR 822.112

Praktische Umsetzung und Aufbewahrung

Bei Einzelvereinbarungen ist jährlich ein Endjahresgespräch zur Arbeitsbelastung zu führen und zu dokumentieren. Zudem muss der Arbeitgeber ein Instrument bereitstellen, mit dem Mitarbeitende ihre Zeiten trotz Vereinbarung vollständig erfassen können.

Kantonale Arbeitsinspektorate prüfen Vereinbarung, Zeitautonomie und Höchstarbeitszeiten. Verzeichnisse und Unterlagen sind nach Ablauf ihrer Gültigkeit mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), SR 822.111 · SECO, Checkliste für die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung (Art. 73a und 73b ArGV 1)

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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