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Schweizer Recht · Vereinsrecht

Stimmrecht und Vollmachten im Verein richtig regeln

Die Frage

Wie sollten Stimmrechte und Vollmachten in einem Schweizer Verein geregelt werden?

Die kurze Antwort

Ohne statutarische Regel hat jedes Mitglied eine gleiche Stimme, entschieden wird mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Statuten können davon abweichen, etwa mit Delegierten, gewichteten Stimmen oder Vollmachten. Aktienrechtliche Vertretungsregeln gelten nicht automatisch. Zwingend bleibt der Stimmrechtsausschluss bei Geschäften mit dem Mitglied oder seinen nahen Angehörigen.

Gesetzliche Grundregeln

Nach Art. 67 ZGB haben alle Mitglieder in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht, und Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Über nicht gehörig angekündigte Gegenstände darf nur beschlossen werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.

Diese Regeln sind grundsätzlich dispositiv: Art. 63 ZGB lässt den Statuten den Vorrang für Organisation und Mitgliedschaftsverhältnis. Vereine können daher Stimmgewichte, qualifizierte Mehrheiten, Mitgliederkategorien ohne Stimmrecht oder eine Delegiertenversammlung vorsehen.

Art. 67 ZGB (Stimmrecht und Mehrheit) · Art. 63 ZGB (Verhältnis der Statuten zum Gesetz)

Vollmachten nur mit klarer Grundlage

Das Vereinsrecht kennt keine dem Aktienrecht vergleichbare gesetzliche Stimmrechtsvertretung. Weil das Gesetz auf die anwesenden Mitglieder abstellt, sollten Vollmachten ausdrücklich in den Statuten geregelt werden: wer vertreten darf, wie viele Vollmachten eine Person höchstens hält und in welcher Form sie nachzuweisen sind.

Zwingend ist Art. 68 ZGB: Ein Mitglied ist bei Beschlüssen über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie und dem Verein vom Stimmrecht ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn es als Vertreter für andere abstimmt.

Art. 68 ZGB (Ausschliessung vom Stimmrecht) · Bundesgericht, BGE 134 III 481 · Art. 66 ZGB (Beschlussfassung)

Praxis und Anfechtung

Der Vorstand sollte eine Präsenzliste führen, Vollmachten vor der Versammlung prüfen und Abstimmungsergebnisse protokollieren. Schriftliche Zirkularbeschlüsse ohne statutarische Grundlage sind nur mit Zustimmung aller Mitglieder gültig; eine blosse schriftliche Mehrheit genügt nicht.

Beschlüsse, die wegen falscher Stimmzählung oder unzulässiger Vollmachten Gesetz oder Statuten verletzen, kann jedes nicht zustimmende Mitglied innert eines Monats seit Kenntnis gerichtlich anfechten. Diese Verwirkungsfrist ist strikt zu beachten.

Bundesgericht, BGE 132 III 503 · Art. 75 ZGB (Schutz der Mitgliedschaft)

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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