Zwingender Kern des Austrittsrechts
Nach Art. 70 Abs. 2 ZGB ist der Austritt von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, falls eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird. Die Mitgliedschaft ist zudem weder veräusserlich noch vererblich.
Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, können die Statuten nicht abändern. Das Bundesgericht hat Mindestmitgliedschaften von drei Jahren und einjährige Kündigungsfristen als unvereinbar mit Art. 70 Abs. 2 ZGB beurteilt. Längere Bindungen sind nur bei öffentlich-rechtlicher Zwangsmitgliedschaft denkbar.
Art. 70 ZGB (Ein- und Austritt) · Art. 63 ZGB (Verhältnis der Statuten zum Gesetz) · Bundesgericht, BGE 117 V 53
Was Statuten regeln dürfen
Zulässig sind erleichternde Regeln, etwa kürzere Fristen oder ein Austritt jederzeit. Formvorschriften wie Schriftlichkeit sind verbreitet. Austrittsgebühren, die den freien Austritt erschweren, hat das Bundesgericht hingegen verworfen; die statutarische Pflicht, den laufenden Jahresbeitrag voll zu bezahlen, blieb aber gültig.
Beitragspflichten bestehen nur, soweit die Statuten sie vorsehen. Bis zum Wirksamwerden des Austritts bleibt das Mitglied an die Pflichten gebunden. Ein wirksamer Austritt beendet die Mitgliedschaft; ein danach gefällter Ausschluss läuft ins Leere.
Bundesgericht, BGE 37 II 417 · Art. 71 ZGB (Beitragspflicht) · Bundesgericht, BGE 63 II 353
Sofortiger Austritt und praktisches Vorgehen
Aus wichtigem Grund ist ein Austritt mit sofortiger Wirkung möglich, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist. Die Schwelle ist hoch: Blosse statutenwidrige Finanzbeschlüsse genügen nicht; dagegen ist die Anfechtung nach Art. 75 ZGB innert eines Monats der richtige Weg.
Mitglieder sollten den Austritt nachweisbar, etwa eingeschrieben, erklären und das Datum der Wirkung angeben. Vereine sollten Verwaltungsperiode, Form und Beitragsfolgen klar in den Statuten festhalten und Austritte schriftlich bestätigen.
Bundesgericht, BGE 71 II 194 · Art. 75 ZGB (Schutz der Mitgliedschaft)
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.