Statuten vor Gesetz
Nach Art. 72 ZGB können die Statuten die Ausschlussgründe festlegen oder den Ausschluss ohne Angabe von Gründen zulassen. In diesen Fällen ist eine Anfechtung wegen des Grundes ausgeschlossen. Die Statuten bestimmen auch, welches Organ entscheidet, etwa der Vorstand mit Rekurs an die Versammlung.
Enthalten die Statuten keine Regelung, darf der Ausschluss nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen. Zuständig ist dann die Vereinsversammlung, die von Gesetzes wegen über Aufnahme und Ausschluss beschliesst. Ein Vorstandsentscheid ohne statutarische Grundlage ist angreifbar.
Art. 72 ZGB (Ausschliessung) · Art. 65 ZGB (Zuständigkeit der Vereinsversammlung) · Art. 63 ZGB (Verhältnis der Statuten zum Gesetz)
Rechtliches Gehör und Grenzen der Autonomie
Das Mitglied hat Anspruch, vor dem Entscheid angehört zu werden. Sieht die Satzung eine interne Rekursinstanz mit voller Prüfungsbefugnis vor, genügt es nach der Rechtsprechung, wenn das Gehör dort gewährt wird; ein Fehler des Vorstands kann so geheilt werden.
Bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden prüft das Gericht wegen des Persönlichkeitsschutzes zusätzlich, ob wichtige Gründe vorlagen, selbst wenn die Statuten einen grundlosen Ausschluss erlauben. Selbstregulierungsorganisationen mit öffentlichen Aufgaben müssen Ausschlüsse begründen.
Bundesgericht, 5A_942/2022 vom 24.09.2024 · Bundesgericht, 2C_887/2010 vom 28.04.2011
Anfechtung und Fristen
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Beschluss nach Art. 75 ZGB innert eines Monats seit Kenntnis beim Gericht anfechten. Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist; ein innert Frist eingereichtes Schlichtungsgesuch wahrt sie. Vorher sind statutarische interne Rechtsmittel auszuschöpfen.
Praktisch sollten Vereine die Vorwürfe schriftlich mitteilen, eine Frist zur Stellungnahme setzen, den Entscheid begründen und protokollieren. Wird die Versammlung von einem unzuständigen Organ einberufen, sind ihre Beschlüsse in der Regel nichtig.
Art. 75 ZGB (Schutz der Mitgliedschaft) · Bundesgericht, BGE 118 II 12 · Bundesgericht, 5A_771/2014 vom 04.05.2015 · Bundesgericht, 5A_205/2013 vom 16.08.2013
Quellen
- Art. 72 ZGB (Ausschliessung)
- Art. 65 ZGB (Zuständigkeit der Vereinsversammlung)
- Art. 63 ZGB (Verhältnis der Statuten zum Gesetz)
- Bundesgericht, 5A_942/2022 vom 24.09.2024
- Bundesgericht, 2C_887/2010 vom 28.04.2011
- Art. 75 ZGB (Schutz der Mitgliedschaft)
- Bundesgericht, BGE 118 II 12
- Bundesgericht, 5A_771/2014 vom 04.05.2015
- Bundesgericht, 5A_205/2013 vom 16.08.2013
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