Ausgangslage bei unverheirateten Eltern
Sind die Eltern nicht verheiratet, steht die elterliche Sorge der Mutter allein zu, bis eine gemeinsame Erklärung vorliegt. Diese wird zusammen mit der Anerkennung beim Zivilstandsamt oder später bei der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes abgegeben.
Weigert sich ein Elternteil, kann der andere die Kindesschutzbehörde anrufen. Sie verfügt die gemeinsame Sorge, sofern nicht das Kindeswohl die alleinige Sorge verlangt. Ohne Sorge fehlt das rechtliche Entscheidungsrecht, ohne Obhut die tägliche Betreuung.
Verbleibende Rechte
Der Elternteil und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr und können dessen Regelung verlangen. Er darf nur verweigert oder entzogen werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist oder andere wichtige Gründe vorliegen.
Zudem besteht ein Anspruch auf Benachrichtigung über besondere Ereignisse und auf Anhörung vor wichtigen Entscheidungen. Auskünfte über Zustand und Entwicklung des Kindes können direkt bei Lehrkräften und Ärzten eingeholt werden. Die Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon. Dabei bleiben das Kindeswohl und die Persönlichkeits- und Geheimhaltungsrechte eines urteilsfähigen Kindes zu beachten.
Durchsetzung und Fristen
Zuständig ist grundsätzlich die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes. Ist eine Unterhaltsklage hängig, entscheidet das Gericht auch über Sorge und Kontakte. Bei wesentlich veränderten Verhältnissen kann eine Neuregelung beantragt werden. Hilfreich sind Belege über Betreuung, Zuverlässigkeit und konkrete Vorschläge.
Für das Gesuch um gemeinsame Sorge oder Kontaktregelung gilt keine gesetzliche Frist; langes Zuwarten verfestigt aber den bestehenden Zustand. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung Beschwerde möglich, danach innert 30 Tagen beim Bundesgericht.
Art. 275 ZGB · Art. 298b ZGB · Art. 298d ZGB · Art. 314 ZGB · Art. 450b ZGB · Art. 100 BGG
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.