Form und Prüfungsrahmen
Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden, muss öffentlich beurkundet und unterzeichnet sein und darf nur zwischen Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung wählen. Eine Angemessenheitsprüfung wie bei der Scheidungsvereinbarung findet nicht statt.
Das Scheidungsgericht prüft den Vertrag aber als Grundlage der güterrechtlichen Auseinandersetzung: Form, zulässiger Inhalt und Auslegung. Massgebend ist zuerst der übereinstimmende wirkliche Wille, sonst das Vertrauensprinzip. Eine blosse Gütertrennung für einzelne Vermögenswerte ist unzulässig.
Art. 182 ZGB · Art. 184 ZGB · Art. 279 ZPO · BGer 5A_550/2019 vom 1. September 2020 · BGer 5A_907/2019 vom 27. August 2021
Wichtige Schranken
Eine vom Gesetz abweichende Vorschlagsbeteiligung oder Teilung des Gesamtguts gilt bei Scheidung nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht. Fehlt eine solche Klausel, gilt bei Scheidung die gesetzliche hälftige Teilung, auch wenn der Vertrag den Todesfall anders regelt.
Wegen Irrtums, Täuschung oder Furcht kann der Vertrag angefochten werden. Er gilt jedoch als genehmigt, wenn die betroffene Person nicht binnen eines Jahres seit Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung beziehungsweise seit Wegfall der Furcht erklärt, ihn nicht zu halten.
Praktisches Vorgehen und Fristen
Vorzulegen sind Urkunde, Entwürfe, Korrespondenz mit dem Notariat und Vermögensaufstellungen bei Vertragsschluss. Unterhalt und Vorsorgeausgleich regelt der Ehevertrag nicht; eine Scheidungsvereinbarung genehmigt das Gericht nur, wenn sie frei, klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist.
Gegen das Scheidungsurteil ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben, die Beschwerde an das Bundesgericht ebenfalls innert 30 Tagen. Eine Revision ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Grundes und grundsätzlich höchstens zehn Jahre nach Rechtskraft möglich.
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.