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Schweizer Recht · Familienrecht und Scheidung

Geld für das Geschäft des Ehegatten zurückfordern

Die Frage

Kann ein Ehegatte Geld zurückverlangen, das er in das Geschäft des anderen Ehegatten eingebracht hat?

Die kurze Antwort

Ein Rückzahlungsanspruch hängt von Zweck und Rechtsgrund der Zahlung ab. Möglich sind ein Darlehensanspruch, eine güterrechtliche Mehrwertforderung nach Art. 206 ZGB oder eine Entschädigung für ausserordentliche Beiträge nach Art. 165 ZGB. Schenkungen sind anders zu behandeln. Bei Zahlungen an eine Gesellschaft ist diese grundsätzlich Schuldnerin, nicht der Ehegatte persönlich.

Darlehen oder güterrechtlicher Beitrag

Zuerst ist zu klären, auf welcher Grundlage das Geld floss. Bei einem Darlehen besteht ein Rückzahlungsanspruch nach Art. 312 ff. OR. Ist kein Termin vereinbart, muss es innert sechs Wochen ab der ersten Aufforderung zurückbezahlt werden (Art. 318 OR).

Der Güterstand ändert nichts an der Fälligkeit solcher Schulden (Art. 203 ZGB). Ging das Geld an eine AG oder GmbH, richtet sich der Anspruch grundsätzlich gegen die Gesellschaft und nicht gegen den Ehegatten.

Obligationenrecht (OR), SR 220 · Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210

Mehrwertanteil und Entschädigung

Bei Errungenschaftsbeteiligung gilt: Wer ohne entsprechende Gegenleistung zum Erwerb, zur Verbesserung oder Erhaltung eines Vermögenswerts des anderen beigetragen hat, erhält bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich eine Beteiligung am Mehrwert; bei Minderwert bleibt der ursprüngliche Beitrag geschützt (Art. 206 ZGB). Eine nachgewiesene Schenkung begründet jedoch keinen solchen Rückzahlungsanspruch. Entscheidend sind Finanzierungszweck und Parteiwille.

Ausschliessen oder ändern lässt sich dieser Anteil nur schriftlich. Wer erheblich im Betrieb mitgearbeitet oder deutlich mehr an den Unterhalt beigetragen hat als geschuldet, hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Das gilt nicht, wenn ein Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrag besteht (Art. 165 ZGB).

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210

Beweise, Güterstand und Verjährung

Als Beweise dienen Bankbelege, schriftliche Verträge, Buchhaltung und Handelsregisterauszüge. Bei Gütertrennung gilt Art. 206 ZGB nicht direkt; dann zählen vor allem Verträge und Art. 165 ZGB. Die Mehrwertforderung wird in der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend gemacht, etwa bei der Scheidung.

Darlehensforderungen verjähren grundsätzlich nach zehn Jahren (Art. 127 OR). Zwischen Ehegatten läuft diese Frist während der Ehe nicht (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Zahlungen sollten deshalb von Anfang an schriftlich als Darlehen, Beteiligung oder Schenkung bezeichnet werden.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210 · Obligationenrecht (OR), SR 220

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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