Darlehen oder güterrechtlicher Beitrag
Zuerst ist zu klären, auf welcher Grundlage das Geld floss. Bei einem Darlehen besteht ein Rückzahlungsanspruch nach Art. 312 ff. OR. Ist kein Termin vereinbart, muss es innert sechs Wochen ab der ersten Aufforderung zurückbezahlt werden (Art. 318 OR).
Der Güterstand ändert nichts an der Fälligkeit solcher Schulden (Art. 203 ZGB). Ging das Geld an eine AG oder GmbH, richtet sich der Anspruch grundsätzlich gegen die Gesellschaft und nicht gegen den Ehegatten.
Obligationenrecht (OR), SR 220 · Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210
Mehrwertanteil und Entschädigung
Bei Errungenschaftsbeteiligung gilt: Wer ohne entsprechende Gegenleistung zum Erwerb, zur Verbesserung oder Erhaltung eines Vermögenswerts des anderen beigetragen hat, erhält bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich eine Beteiligung am Mehrwert; bei Minderwert bleibt der ursprüngliche Beitrag geschützt (Art. 206 ZGB). Eine nachgewiesene Schenkung begründet jedoch keinen solchen Rückzahlungsanspruch. Entscheidend sind Finanzierungszweck und Parteiwille.
Ausschliessen oder ändern lässt sich dieser Anteil nur schriftlich. Wer erheblich im Betrieb mitgearbeitet oder deutlich mehr an den Unterhalt beigetragen hat als geschuldet, hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Das gilt nicht, wenn ein Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrag besteht (Art. 165 ZGB).
Beweise, Güterstand und Verjährung
Als Beweise dienen Bankbelege, schriftliche Verträge, Buchhaltung und Handelsregisterauszüge. Bei Gütertrennung gilt Art. 206 ZGB nicht direkt; dann zählen vor allem Verträge und Art. 165 ZGB. Die Mehrwertforderung wird in der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend gemacht, etwa bei der Scheidung.
Darlehensforderungen verjähren grundsätzlich nach zehn Jahren (Art. 127 OR). Zwischen Ehegatten läuft diese Frist während der Ehe nicht (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Zahlungen sollten deshalb von Anfang an schriftlich als Darlehen, Beteiligung oder Schenkung bezeichnet werden.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210 · Obligationenrecht (OR), SR 220
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.