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Schweizer Recht · Familienrecht und Scheidung

Unterhalt abändern bei Wohnsitz in verschiedenen Staaten

Die Frage

Welches Gericht kann einen Unterhaltsentscheid abändern, wenn die Parteien in verschiedenen Ländern leben?

Die kurze Antwort

Das hängt vom Wohnsitz der beklagten Partei ab. Wohnt sie in einem Lugano-Staat (EU, Island, Norwegen, Schweiz), sind die Gerichte an ihrem Wohnsitz zuständig, daneben jene am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person. Sonst gilt das IPRG, insbesondere Art. 64 und 79. Das Gericht, das den ursprünglichen Entscheid gefällt hat, ist nicht automatisch zuständig.

Vorrang des Lugano-Übereinkommens

Unterhaltssachen fallen unter das Lugano-Übereinkommen. Als Staatsvertrag geht es dem IPRG vor (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Eine Partei mit Wohnsitz in einem Lugano-Staat kann an ihrem Wohnsitz verklagt werden (Art. 2 LugÜ).

Zuständig ist zusätzlich das Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der berechtigten Person (Art. 5 Ziff. 2 LugÜ). Wer den Unterhalt herabsetzen will, klagt deshalb meist im Staat der berechtigten Person. Eine Gerichtsstandsvereinbarung oder die Einlassung auf das Verfahren bleiben möglich (Art. 23, 24 LugÜ).

Lugano-Übereinkommen (LugÜ), SR 0.275.12 · Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG), SR 291

Staaten ausserhalb des Lugano-Raums

Ausserhalb des Lugano-Raums gilt das IPRG. Schweizer Gerichte können ein Scheidungsurteil abändern, wenn sie es selbst gefällt haben oder nach Art. 59 f. IPRG zuständig sind (Art. 64 IPRG).

Für Kindesunterhalt sind die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder am Wohnsitz des beklagten Elternteils zuständig (Art. 79 IPRG). Welches Recht anwendbar ist, bestimmt das Haager Übereinkommen von 1973 (Art. 49, 83 IPRG). Grundsätzlich ist es das Recht am Aufenthalt der berechtigten Person, nach einer Scheidung das Recht, das auf die Scheidung angewandt wurde.

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG), SR 291

Voraussetzungen, Beweise und Fristen

Nach Schweizer Recht setzt die Abänderung einer nachehelichen Rente eine erhebliche und dauernde Veränderung voraus (Art. 129 Abs. 1 ZGB). Beim Kindesunterhalt genügt eine erhebliche Veränderung (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Einkommen, Bedarf und Wohnsitz müssen belegt werden.

Eine Erhöhung oder eine erstmalige Rente ist nur innert fünf Jahren seit der Scheidung möglich. Voraussetzung ist, dass das Urteil eine Unterdeckung festgehalten hat und sich die Lage der verpflichteten Person verbessert hat (Art. 129 Abs. 3 ZGB). Abänderungen wirken grundsätzlich nur für die Zukunft; deshalb lohnt es sich, früh zu klagen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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