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Schweizer Recht · Arbeits- und Versicherungsrecht

Unfallversicherung bei mehreren Arbeitgebern

Die Frage

Ein Arbeitgeber beschäftigt vorübergehend einen Arbeitnehmer, der bereits eine andere Festanstellung hat. Wie muss er ihn gegen Unfälle versichern?

Die kurze Antwort

Auch der zweite Arbeitgeber muss einen dem UVG unterstehenden Arbeitnehmer gegen Berufsunfälle versichern. Bei mindestens acht Wochenstunden bei diesem Arbeitgeber umfasst die Deckung zusätzlich Nichtberufsunfälle. Die Arbeitszeiten verschiedener Arbeitgeber werden dafür nicht zusammengerechnet.

Jedes Arbeitsverhältnis gesondert beurteilen

Eine bestehende Versicherung über die Hauptstelle befreit den weiteren Arbeitgeber nicht von seinen eigenen UVG-Pflichten. Auch ein befristeter Einsatz kann obligatorisch versichert sein. Entscheidend sind das Arbeitsverhältnis und der persönliche Geltungsbereich des Gesetzes.

Für Nichtberufsunfälle verlangt Art. 13 UVV mindestens acht Arbeitsstunden pro Woche bei einem Arbeitgeber. Das Bundesgericht hat in 8C_328/2008 bestätigt, dass Stunden aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen nicht addiert werden. Zwei Stellen mit je fünf Wochenstunden ergeben deshalb nicht allein durch Zusammenrechnung eine Nichtberufsunfalldeckung.

UVG, Art. 6–8, 91 · UVV, Art. 13, 99 · BGer 8C_328/2008

Beim Arbeitsweg auf die gesamte Deckung achten

Wer keine Nichtberufsunfalldeckung hat, kann für Unfälle auf dem Arbeitsweg unter die besondere Berufsunfallregel fallen. Bei Mehrfachbeschäftigung ist jedoch zu prüfen, ob bereits über eine andere Stelle eine Nichtberufsunfalldeckung besteht.

Im Urteil 8C_1029/2010 behandelte das Bundesgericht den Weg zu einer Nebenbeschäftigung als Nichtberufsunfall, weil die Person aufgrund einer anderen Beschäftigung von mindestens acht Wochenstunden bereits gegen Nichtberufsunfälle versichert war. Die kurze Dauer des Nebenjobs allein beantwortet die Zuständigkeitsfrage daher nicht.

UVG, Art. 6–8, 91 · BGer 8C_1029/2010

Welcher Versicherer leistet?

Nach Art. 99 UVV ist bei einem Berufsunfall grundsätzlich der Versicherer des Arbeitgebers zuständig, in dessen Dienst sich der Unfall ereignet. Bei Nichtberufsunfällen leistet grundsätzlich der Versicherer des Arbeitgebers, bei dem die Person zuletzt tätig und für Nichtberufsunfälle versichert war; das Gesetz regelt ergänzend die Aufteilung bestimmter Leistungen.

Arbeitgeber sollten Einsatzdauer, Wochenstunden und Versicherungsdeckung dokumentieren. Berufsunfallprämien trägt der Arbeitgeber; Nichtberufsunfallprämien gehen grundsätzlich zulasten des Arbeitnehmers, sofern keine günstigere Vereinbarung besteht. Bei schwankenden Pensen ist die massgebende Arbeitszeit mit dem Versicherer zu klären.

UVV, Art. 13, 99 · UVG, Art. 6–8, 91

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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