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Schweizer Recht · Verfassungsrecht

Staat und Religion: Volksinitiative oder Konkordat?

Die Frage

Kann der Verein Fortuna das Verhältnis von Staat und Religion durch eine eidgenössische Volksinitiative oder ein Konkordat schweizweit vereinheitlichen?

Die kurze Antwort

Beide Wege kommen als politische Instrumente in Betracht, wirken aber unterschiedlich. Heute liegt die Zuständigkeit grundsätzlich bei den Kantonen. Eine gesamtschweizerische Regelung braucht eine passende Verfassungsgrundlage oder die Beteiligung aller Kantone an einer gemeinsamen Vereinbarung.

Ausgangspunkt: kantonale Zuständigkeit

Art. 72 Abs. 1 BV weist die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat den Kantonen zu. Unterschiedliche kantonale Modelle sind deshalb grundsätzlich zulässig. Sie müssen insbesondere die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie weiteres übergeordnetes Recht beachten.

Fortuna kann die bestehende Zuständigkeitsordnung nicht durch eine eigene Vereinbarung ändern. Für eine umfassende Bundesregelung müsste eine eidgenössische Verfassungsinitiative eine entsprechende Kompetenz oder unmittelbar anwendbare Verfassungsregeln schaffen.

BV, Art. 15, 48, 48a, 72, 139, 142, 172, 194

Der Weg über eine Volksinitiative

Ein Initiativkomitee besteht aus sieben bis 27 eidgenössisch Stimmberechtigten. Nach der Vorprüfung der Unterschriftenliste durch die Bundeskanzlei und der amtlichen Veröffentlichung müssen innerhalb von 18 Monaten 100’000 gültige Unterschriften gesammelt werden. Der Verein kann die Initiative organisatorisch unterstützen, ersetzt aber nicht das Komitee.

Die Initiative muss die Einheit der Form und der Materie sowie zwingendes Völkerrecht wahren. Ein ausgearbeiteter Verfassungsentwurf wird Volk und Ständen unterbreitet und benötigt beide Mehrheiten. Je nach Inhalt folgt eine Ausführungsgesetzgebung. Der Vorteil ist eine verbindliche nationale Grundlage; die politischen und verfahrensrechtlichen Hürden sind entsprechend hoch.

BPR, Art. 68–69 · BV, Art. 15, 48, 48a, 72, 139, 142, 172, 194

Der Weg über ein Konkordat

Art. 48 BV erlaubt Verträge zwischen Kantonen. Fortuna könnte Kantonsregierungen und Parlamente für einen gemeinsamen Entwurf gewinnen oder kantonale politische Instrumente nutzen. Jeder beteiligte Kanton muss nach seinem eigenen Recht zustimmen; Referendumsrechte können hinzukommen. Der Vertrag ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Ein Konkordat wahrt die kantonale Zuständigkeit, bindet aber grundsätzlich nur beigetretene Kantone. Für eine tatsächlich schweizweite Vereinheitlichung müssten alle mitmachen. Das Religionsrecht gehört nicht zu den Bereichen, in denen Art. 48a BV eine Allgemeinverbindlicherklärung oder Beteiligungspflicht erlaubt. Der Vorteil der föderalen Zusammenarbeit geht daher mit dem Risiko verbleibender Unterschiede einher.

BV, Art. 15, 48, 48a, 72, 139, 142, 172, 194

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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