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Schweizer Recht · Verfahren und Beweisrecht

Unentgeltliche Rechtspflege für Rechtsmittel

Die Frage

Welche Voraussetzungen muss ein Rechtsmittel in der Schweiz erfüllen, damit unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird?

Die kurze Antwort

Unentgeltliche Rechtspflege setzt voraus, dass die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos ist es, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Für jede Rechtsmittelinstanz ist ein neues Gesuch nötig; ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nur bestellt, wenn er zur Wahrung der Rechte notwendig ist.

Grundlagen und Voraussetzungen

Art. 29 Abs. 3 BV garantiert jeder Person ohne die erforderlichen Mittel einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Diese Minimalgarantie gilt in allen Verfahren und wird konkretisiert durch Art. 117 ZPO, Art. 64 BGG, Art. 65 VwVG und Art. 61 Bst. f ATSG; in kantonalen Verwaltungsverfahren ergänzt das kantonale Recht. Im Strafverfahren erhalten Privatklägerschaft und Opfer die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 StPO; für die beschuldigte Person gilt die amtliche Verteidigung nach Art. 132 StPO, die Mittellosigkeit und die Gebotenheit der Verteidigung voraussetzt. Bei notwendiger Verteidigung gelten allerdings eigenständige Voraussetzungen; eine amtliche Bestellung hängt dort nicht stets von Mittellosigkeit ab.

Mittellos ist nach ständiger Praxis, wer die Prozesskosten nicht tragen kann, ohne die Mittel anzugreifen, die er für den eigenen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie benötigt; massgebend sind Einkommen, Vermögen und Verpflichtungen insgesamt. Im Strafverfahren ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn kein Bagatellfall vorliegt und der Fall Schwierigkeiten bietet; ein Bagatellfall liegt jedenfalls nicht mehr vor, wenn mehr als vier Monate Freiheitsstrafe oder mehr als 120 Tagessätze Geldstrafe drohen.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV), SR 101 · Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), SR 272 · Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG), SR 173.110 · Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), SR 172.021 · Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1 · Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), SR 312.0

Wann ein Rechtsmittel aussichtslos ist

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Prozess aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, sodass eine vernünftige Partei mit genügenden Mitteln das Verfahren wegen der Kosten nicht führen würde. Nicht aussichtslos ist ein Begehren, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind. Beurteilt wird summarisch und auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.

Beim Rechtsmittel darf das Gericht den angefochtenen Entscheid mit den erhobenen Rügen vergleichen, darf aber im Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege nicht faktisch über die Sache selbst entscheiden. Gefährdet ist vor allem, wer dem erstinstanzlichen Entscheid keine substanziellen Argumente entgegensetzt. Es genügt eine Chance auf wenigstens teilweise Gutheissung. Die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands hängt von der Schwierigkeit des Falles, der Tragweite für die Partei und ihren Fähigkeiten ab; nach Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO namentlich, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist.

Bundesgericht, Urteil 5A_858/2012 vom 4. Februar 2013 · Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), SR 272

Gesuch, Umfang und Fristen

Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO; seit 2024 auch Art. 136 Abs. 3 StPO). Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie zu ihren Beweismitteln zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO); beizulegen sind etwa Steuerunterlagen, Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Mietvertrag, Krankenkassenprämien und Schuldenbelege. Die Bewilligung ist nur ausnahmsweise rückwirkend möglich (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Sie umfasst die Befreiung von Vorschüssen, Sicherheiten und Gerichtskosten sowie gegebenenfalls einen Rechtsbeistand, kann ganz oder teilweise und seit 2025 auch für die vorsorgliche Beweisführung gewährt werden, befreit aber nicht von einer Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei (Art. 118 ZPO).

Das Gesuch verlängert die gesetzlichen Rechtsmittelfristen nicht; diese sind nicht erstreckbar. Die Beschwerde nach ZPO ist innert 30 Tagen, gegen Entscheide im summarischen Verfahren innert zehn Tagen einzureichen (Art. 321 ZPO); für die Berufung gelten vergleichbare Fristen. Wer später zu hinreichenden Mitteln gelangt, muss die Kosten erstatten, wie es etwa Art. 64 Abs. 4 BGG und Art. 65 Abs. 4 VwVG ausdrücklich vorsehen. Für Berufungen in den in Art. 314 Abs. 2 ZPO genannten familienrechtlichen Verfahren gelten seit 2025 auch im summarischen Verfahren 30 Tage.

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), SR 272 · Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), SR 312.0 · Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG), SR 173.110 · Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), SR 172.021

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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