Grundsatz: keine gesetzliche Verfallsfrist
Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vollmacht ist nach den Art. 32 ff. OR grundsätzlich formfrei und zeitlich unbefristet. Das Gesetz sieht weder ein Ablaufdatum noch eine Pflicht zur Datierung vor. Ihr Umfang richtet sich nach ihrem Inhalt und gegenüber Dritten nach der erfolgten Kundgebung (Art. 33 OR). Eine viele Jahre alte oder undatierte Vollmacht kann deshalb rechtlich weiterhin wirksam sein.
Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht jederzeit beschränken oder widerrufen; ein im Voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist ungültig (Art. 34 OR). Ausserdem erlischt sie, sofern nichts anderes bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten sowie mit der Auflösung einer juristischen Person oder eingetragenen Gesellschaft (Art. 35 OR). Wer eine alte Vollmacht verwendet, muss daher prüfen, ob eines dieser Ereignisse eingetreten ist.
Schutz Dritter, besondere Ermächtigungen und Urteilsunfähigkeit
Solange der Bevollmächtigte vom Erlöschen nichts weiss, berechtigt und verpflichtet er den Vollmachtgeber oder dessen Rechtsnachfolger weiterhin, ausser der Dritte kannte das Erlöschen (Art. 37 OR). Wurde die Vollmacht Dritten kundgegeben, kann ihr Widerruf gutgläubigen Dritten nur entgegengehalten werden, wenn er ihnen mitgeteilt wurde (Art. 34 Abs. 3 OR). Für Vergleiche, Schiedsvereinbarungen, Wechselverbindlichkeiten, die Veräusserung oder Belastung von Grundstücken und Schenkungen ist eine besondere Ermächtigung nötig (Art. 396 Abs. 3 OR); eine allgemein gehaltene Vollmacht genügt dafür nicht.
Soll jemand gerade bei Urteilsunfähigkeit vertreten werden, sieht das Gesetz den Vorsorgeauftrag vor (Art. 360 ZGB). Er muss eigenhändig von Anfang bis Ende geschrieben, datiert und unterzeichnet oder öffentlich beurkundet werden (Art. 361 ZGB). Beim eigenhändigen Vorsorgeauftrag ist ein fehlendes Datum deshalb ein Formmangel, anders als bei der gewöhnlichen Vollmacht. Vor seiner Verwendung prüft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde seine Wirksamkeit. Ob eine gewöhnliche Vollmacht mit Klausel über die Fortgeltung bei Urteilsunfähigkeit genügt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 32–37, 396, 458 ff. · Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Art. 360 f.
Praktisches Vorgehen und Beweis
Für die gewöhnliche Vollmacht ist das Datum keine Gültigkeitsvoraussetzung, aber ein wichtiges Beweismittel für Echtheit, Umfang und Zeitpunkt der Erteilung. Banken, Grundbuchämter, Notariate und Behörden dürfen bei Zweifeln eine neuere, datierte oder beglaubigte Vollmacht oder ihre eigenen Formulare verlangen. Für die Prokura und andere Handlungsvollmachten im Geschäftsverkehr gelten ergänzend die Art. 458 ff. OR, einschliesslich der Regeln zum Erlöschen in Art. 465 OR.
Empfehlenswert ist, alte Vollmachten regelmässig zu bestätigen und Umfang sowie Fortgeltung über Tod und Handlungsunfähigkeit hinaus ausdrücklich zu regeln. Ein Widerruf sollte schriftlich erfolgen, allen informierten Dritten mitgeteilt werden und mit der Rückforderung der Vollmachtsurkunde verbunden sein. Eine feste Frist gibt es nicht: Massgebend ist allein, ob die Vollmacht widerrufen wurde oder aus einem gesetzlichen Grund erloschen ist. Fehlt bei Urteilsunfähigkeit ein gültiger Vorsorgeauftrag, kann die Erwachsenenschutzbehörde eine Massnahme anordnen.
Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 32–37, 396, 458 ff. · Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Art. 360 f.
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.