Der Anspruch auf Akteneinsicht und seine Grenzen
Art. 29 Abs. 2 BV garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör, zu dem das Recht gehört, die Akten des eigenen Verfahrens einzusehen. Dieser verfassungsrechtliche Mindestanspruch gilt vor Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Für Bundesbehörden konkretisiert Art. 26 VwVG den Anspruch: Die Partei oder ihr Vertreter darf Eingaben, Vernehmlassungen, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke und eröffnete Verfügungen am Sitz der verfügenden oder einer bezeichneten kantonalen Behörde einsehen.
Die Einsicht darf nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern oder eine noch nicht abgeschlossene Untersuchung es verlangt, und nur so weit wie nötig (Art. 27 VwVG). Wird die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr der wesentliche Inhalt mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (Art. 28 VwVG). Von diesem Parteirecht zu unterscheiden sind der Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem Öffentlichkeitsgesetz und das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht.
Bundesverfassung (BV), SR 101, Art. 29 · Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), SR 172.021
Elektronischer Zugang: Möglichkeit statt Portalanspruch
Nach Art. 26 Abs. 1bis VwVG kann die Behörde die Akten elektronisch zur Einsicht zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter einverstanden ist. Das ist eine Befugnis der Behörde, kein Anspruch auf einen bestimmten Kanal, ein bestimmtes Dateiformat oder ein Online-Portal. Wer elektronischen Zugang wünscht, kann ihn beantragen. Lehnt die Behörde ab, ist das Gehörsrecht in der Regel gewahrt, wenn die Einsicht vor Ort oder durch Kopien wirksam und zumutbar gewährt wird.
Das Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) schafft eine zentrale Plattform. Wer über eine solche Plattform mit der Behörde kommuniziert, erhält dort auch Akteneinsicht, und berufsmässige Parteivertreter werden zur Nutzung verpflichtet. Das Gesetz wird gestaffelt umgesetzt: Für Bundesverfahren bestimmt der Bundesrat den Zeitpunkt, für kantonale Verfahren legen ihn die Kantone fest, innerhalb von fünf Jahren nach der abschliessenden Inkraftsetzung, frühestens aber ein Jahr danach. Die Ausführungsverordnung (VEKJ) war 2026 in der Vernehmlassung; der aktuelle Stand ist im Einzelfall zu prüfen.
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), SR 172.021 · Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ), SR 172.023 · BEKJ vom 20. Dezember 2024, BBl 2025 19 (inkl. Übergangsbestimmungen) · Vernehmlassung zur VEKJ, BBl 2026 603
Praktisches Vorgehen und Fristen
Das Gesuch um Akteneinsicht sollte früh und schriftlich gestellt werden, mit Angabe des gewünschten Umfangs und, falls gewünscht, des Einverständnisses mit elektronischer Zustellung. Ein hängiges Gesuch hemmt eine Rechtsmittelfrist nicht: Die Beschwerdefrist gegen Verfügungen von Bundesbehörden beträgt 30 Tage (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und kann als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Wird die Einsicht nicht rechtzeitig gewährt, ist innert Frist Beschwerde zu erheben und die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen.
Die Verweigerung der Einsicht ist in der Regel eine Zwischenverfügung, die nur zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann, ausser sie bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Für kantonale Verwaltungsverfahren gelten die kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze, für Zivil- und Strafverfahren die ZPO und die StPO mit eigenen Regeln zu Ort, Form und Kosten der Einsicht. Für die Einsicht in Akten einer erledigten Sache kann eine Gebühr erhoben werden (Art. 26 Abs. 2 VwVG).
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), SR 172.021 · Bundesverfassung (BV), SR 101, Art. 29
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.