Gesetzliche Grundregeln
Als Jugendliche gelten Arbeitnehmende bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Art. 29 ArG). Ihre tägliche Arbeitszeit darf jene der übrigen Belegschaft nicht übersteigen und höchstens neun Stunden betragen; Überzeit und obligatorischer Unterricht während der Arbeitszeit werden angerechnet (Art. 31 Abs. 1 ArG).
Bis zum vollendeten 16. Altersjahr ist Überzeitarbeit ganz verboten (Art. 31 Abs. 3 ArG). Die Tagesarbeit muss mit Pausen innerhalb von zwölf Stunden liegen und endet für unter 16-Jährige spätestens um 20 Uhr, für Ältere um 22 Uhr.
Präzisierungen der Jugendarbeitsschutzverordnung
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen nur an Werktagen im Tages- und Abendzeitraum bis 22 Uhr zu Überzeit herangezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ArGV 5). Nacht- und Sonntagsarbeit bleibt grundsätzlich verboten.
Während der beruflichen Grundbildung ist Überzeitarbeit ausgeschlossen, ausser sie ist zur Behebung einer Betriebsstörung infolge höherer Gewalt unentbehrlich (Art. 17 Abs. 2 ArGV 5). Geleistete Überzeit ist grundsätzlich mit mindestens 25 Prozent Zuschlag zu entschädigen oder mit Einverständnis durch gleich lange Freizeit auszugleichen (Art. 13 ArG).
Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5, SR 822.115) · Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11)
Geltungsbereich und praktische Hinweise
Das Arbeitsgesetz gilt nicht für öffentliche Verwaltungen, landwirtschaftliche Betriebe, private Haushalte und weitere Bereiche (Art. 2 ArG). Dort richten sich die Grenzen nach dem OR, Normalarbeitsverträgen oder dem öffentlichen Personalrecht; in Landwirtschaft, Gartenbau, Fischerei und Haushalten gelten aber die Mindestalterbestimmungen des ArG.
Arbeitgeber müssen bei der Einstellung einen Altersausweis verlangen und auf die Gesundheit der Jugendlichen Rücksicht nehmen. Eine genaue Arbeitszeiterfassung ist der beste Nachweis. Verstösse können beim kantonalen Arbeitsinspektorat gemeldet werden.
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.