Massenentlassung: Konsultation und Anzeige
Eine Massenentlassung liegt vor, wenn ein Betrieb innert 30 Tagen aus nicht personenbezogenen Gründen mindestens 10 Arbeitnehmenden (Betriebe mit 21 bis 99 Personen), 10 Prozent (100 bis 299) oder 30 Personen (ab 300) kündigt (Art. 335d OR). Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmervertretung oder die Belegschaft vorher konsultieren und schriftlich über Gründe, Zahl und Zeitraum informieren (Art. 335f OR).
Die beabsichtigte Massenentlassung ist dem kantonalen Arbeitsamt schriftlich anzuzeigen. Die Arbeitsverhältnisse enden frühestens 30 Tage nach dieser Anzeige, sofern nicht eine längere Kündigungsfrist gilt (Art. 335g OR).
Sanktionen und Sozialplan
Kündigungen ohne Konsultation sind missbräuchlich; die Entschädigung beträgt höchstens zwei Monatslöhne (Art. 336 Abs. 2 lit. c und 336a Abs. 3 OR). Wer sie verlangt, muss bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben und innert 180 Tagen nach Vertragsende klagen, sonst verwirkt der Anspruch (Art. 336b OR).
Arbeitgeber mit üblicherweise mindestens 250 Beschäftigten, die innert 30 Tagen mindestens 30 Personen entlassen wollen, müssen über einen Sozialplan verhandeln (Art. 335i OR). Gesamtarbeitsverträge können weitergehende Leistungen vorsehen.
Ausnahmen bei Konkurs und praktische Schritte
Die Regeln über die Massenentlassung gelten nicht bei Betriebseinstellungen infolge gerichtlicher Entscheide, im Konkurs oder beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 335e Abs. 2 OR). Dann sind Lohnforderungen privilegiert (Art. 219 SchKG), und die Insolvenzentschädigung muss innert 60 Tagen nach der Konkurspublikation beantragt werden (Art. 53 AVIG).
Betroffene sollten Kündigung, Lohnabrechnungen und Mitteilungen aufbewahren, sich sofort beim RAV melden und offene Ferien- und Überstundenguthaben schriftlich geltend machen. Im öffentlichen Dienst gelten die Regeln des jeweiligen Personalrechts.
Obligationenrecht (OR, SR 220) · Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) · Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG, SR 837.0), Art. 51–53
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.