Grundsatz: Ein einziges Recht
Nach Schweizer Recht ist versichert, wer in der Schweiz wohnt oder hier erwerbstätig ist (Art. 1a AHVG). Im Verhältnis zur EU und EFTA gehen die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 vor, die über Anhang II des Freizügigkeitsabkommens bzw. das EFTA-Übereinkommen gelten (Art. 153a AHVG, Art. 8 FZA).
Diese Regeln verhindern Doppelversicherung: Eine Person untersteht für AHV, IV, Arbeitslosen-, Unfall- und Krankenversicherung jeweils nur dem Recht eines Staates. Gegenüber Drittstaaten gelten bilaterale Sozialversicherungsabkommen oder, ohne Abkommen, das nationale Recht.
Bundesgesetz über die AHV (AHVG, SR 831.10), Art. 1a und 153a · Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU (FZA, SR 0.142.112.681), Art. 8 und Anhang II
Mehrfachtätigkeit und Telearbeit
Wer gewöhnlich in zwei oder mehr Staaten arbeitet, untersteht dem Wohnstaat, wenn er dort einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübt; die Praxis setzt dafür mindestens 25 Prozent an. Andernfalls ist grundsätzlich der Sitzstaat des Arbeitgebers zuständig, bei mehreren Arbeitgebern nach besonderen Regeln (Art. 13 VO 883/2004).
Seit dem 1. Juli 2023 gilt eine multilaterale Vereinbarung: Bei grenzüberschreitender Telearbeit von 25 bis unter 50 Prozent bleibt auf Antrag der Sitzstaat des Arbeitgebers zuständig, sofern beide Staaten unterzeichnet haben. Sie gilt nicht für Selbstständige oder Personen mit weiteren Tätigkeiten im Wohnstaat.
Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU (FZA, SR 0.142.112.681), Art. 8 und Anhang II · BSV, Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen Nr. 470: Grenzüberschreitende Telearbeit EU/EFTA (20.06.2023)
Verfahren und Nachweis
Die Unterstellung wird mit der Bescheinigung A1 belegt. Ein Schweizer Arbeitgeber reicht den Antrag bei seiner AHV-Ausgleichskasse über das System ALPS ein. Für die Telearbeitsvereinbarung gilt die A1 ab Antragstellung, höchstens drei Monate rückwirkend, und ist auf drei Jahre befristet.
Bei vorübergehender Entsendung in einen EU- oder EFTA-Staat bleibt die Schweizer Versicherung bis 24 Monate bestehen, auch bei vorübergehender Telearbeit; eine Verlängerung darüber hinaus wird bei Telearbeit nicht akzeptiert. Arbeitspensen in jedem Staat sollten laufend dokumentiert werden.
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.