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Schweizer Recht · Familienrecht und Scheidung

Umzug mit dem Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils?

Die Frage

Kann ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils mit dem Kind wegziehen?

Die kurze Antwort

Bei alleiniger elterlicher Sorge ja, verbunden mit rechtzeitiger Information des anderen Elternteils. Bei gemeinsamer Sorge braucht ein Umzug ins Ausland oder ein Umzug mit erheblichen Auswirkungen auf Sorge und Kontakte die Zustimmung des anderen Elternteils oder einen Entscheid von Gericht oder Kindesschutzbehörde. Massgebend ist das Kindeswohl, nicht ob der Elternteil bleiben soll.

Gesetzliche Regel

Das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist Teil der elterlichen Sorge. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge braucht ein Umzug die Zustimmung des anderen Elternteils oder einen Entscheid von Gericht oder Kindesschutzbehörde, wenn der neue Ort im Ausland liegt.

Gleiches gilt bei einem Umzug im Inland, der die Ausübung der Sorge und des persönlichen Verkehrs durch den anderen Elternteil erheblich beeinträchtigt. Wer die Sorge allein innehat, braucht keine Zustimmung, muss den anderen aber rechtzeitig informieren.

Art. 301a ZGB

Massstab Kindeswohl

Die Niederlassungsfreiheit des wegziehenden Elternteils darf nicht faktisch ausgehebelt werden. Massgebend ist daher nicht, ob er bleiben soll, sondern ob das Wohl des Kindes besser gewahrt ist, wenn es mit ihm wegzieht oder beim anderen Elternteil bleibt.

Ausgangspunkt ist das bisherige Betreuungsmodell. Hat der wegziehende Elternteil das Kind überwiegend betreut, liegt der Mitzug in der Regel im Kindeswohl. Bei ähnlichen Betreuungsanteilen zählen namentlich Alter, Stabilität, Schule, Sprache und der Wille des Kindes.

BGer 5A_310/2019 vom 5. November 2019

Verfahren und Fristen

Das Gesuch ist vor dem Umzug zu stellen, bei hängigem Eheverfahren beim Gericht, sonst bei der Kindesschutzbehörde. Zugleich sind Obhut, Kontakte und Unterhalt anzupassen. Ein eigenmächtiger Wegzug ins Ausland kann eine widerrechtliche Entführung nach dem Haager Übereinkommen darstellen.

Entscheide der Kindesschutzbehörde sind innert 30 Tagen anfechtbar. Für Berufungen gegen Eheschutzentscheide und vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gilt seit 1. Januar 2025 ebenfalls eine Frist von 30 Tagen. Beim Bundesgericht gelten 30 Tage, bei Rückführungsentscheiden nur zehn Tage.

Art. 301a ZGB · Art. 315b ZGB · Art. 314 ZGB · Art. 450b ZGB · Art. 314 ZPO · Art. 100 BGG

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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