Gesetzliche Regel
Das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist Teil der elterlichen Sorge. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge braucht ein Umzug die Zustimmung des anderen Elternteils oder einen Entscheid von Gericht oder Kindesschutzbehörde, wenn der neue Ort im Ausland liegt.
Gleiches gilt bei einem Umzug im Inland, der die Ausübung der Sorge und des persönlichen Verkehrs durch den anderen Elternteil erheblich beeinträchtigt. Wer die Sorge allein innehat, braucht keine Zustimmung, muss den anderen aber rechtzeitig informieren.
Massstab Kindeswohl
Die Niederlassungsfreiheit des wegziehenden Elternteils darf nicht faktisch ausgehebelt werden. Massgebend ist daher nicht, ob er bleiben soll, sondern ob das Wohl des Kindes besser gewahrt ist, wenn es mit ihm wegzieht oder beim anderen Elternteil bleibt.
Ausgangspunkt ist das bisherige Betreuungsmodell. Hat der wegziehende Elternteil das Kind überwiegend betreut, liegt der Mitzug in der Regel im Kindeswohl. Bei ähnlichen Betreuungsanteilen zählen namentlich Alter, Stabilität, Schule, Sprache und der Wille des Kindes.
Verfahren und Fristen
Das Gesuch ist vor dem Umzug zu stellen, bei hängigem Eheverfahren beim Gericht, sonst bei der Kindesschutzbehörde. Zugleich sind Obhut, Kontakte und Unterhalt anzupassen. Ein eigenmächtiger Wegzug ins Ausland kann eine widerrechtliche Entführung nach dem Haager Übereinkommen darstellen.
Entscheide der Kindesschutzbehörde sind innert 30 Tagen anfechtbar. Für Berufungen gegen Eheschutzentscheide und vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gilt seit 1. Januar 2025 ebenfalls eine Frist von 30 Tagen. Beim Bundesgericht gelten 30 Tage, bei Rückführungsentscheiden nur zehn Tage.
Art. 301a ZGB · Art. 315b ZGB · Art. 314 ZGB · Art. 450b ZGB · Art. 314 ZPO · Art. 100 BGG
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.