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Schweizer Recht · Strafrecht

Legalprognose und Kriminalprognose

Die Frage

Was unterscheidet im Schweizer Strafrecht eine Legalprognose von einer Kriminalprognose?

Die kurze Antwort

Die Begriffe bezeichnen keine zwei durchgehend getrennten gesetzlichen Prüfungen. Sie werden in Praxis und Fachsprache teilweise überlappend verwendet. Massgebend ist, ob über Strafaufschub, bedingte Entlassung oder eine Massnahme entschieden wird und welche Voraussetzungen dafür gelten.

Bezeichnung und Entscheidungsgrundlage unterscheiden

Mit Legalprognose wird häufig die Einschätzung bezeichnet, ob sich eine Person künftig strafrechtlich bewähren wird. Kriminalprognose betont häufig die Vorhersage weiterer Delinquenz oder eine fachliche Risikoeinschätzung. Daraus lässt sich aber keine für alle Verfahren verbindliche begriffliche Trennlinie ableiten.

Eine forensische Einschätzung kann dem zuständigen Gericht oder der Vollzugsbehörde als Entscheidungsgrundlage dienen. Die rechtliche Entscheidung verlangt weiterhin die Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen auf den konkreten Fall. Ein statistischer Risikowert ersetzt diese Beurteilung nicht.

StGB, Art. 12, 42, 56, 64, 86, 320, 321 · BGer 6B_1188/2015

Bedingte Strafe und bedingte Entlassung

Art. 42 StGB knüpft den bedingten Vollzug unter anderem daran, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um weitere Verbrechen oder Vergehen zu verhindern. Im Regelfall genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose; besondere gesetzliche Voraussetzungen, etwa bei relevanten Vorstrafen, bleiben vorbehalten.

Art. 86 StGB betrifft demgegenüber die bedingte Entlassung während des Vollzugs. Neben der verbüssten Strafdauer und dem Vollzugsverhalten ist zu prüfen, ob weitere Verbrechen oder Vergehen zu erwarten sind. Die Beurteilung erfolgt aufgrund einer Gesamtwürdigung; Vorleben, Entwicklung und voraussichtliche Lebensverhältnisse sind dabei relevant.

StGB, Art. 12, 42, 56, 64, 86, 320, 321 · BGer 6B_989/2010 · BGer 6B_1188/2015

Für Massnahmen gelten eigene Anforderungen

Bei Massnahmen nach Art. 56 StGB stehen die Gefahr weiterer Straftaten, Behandlungsbedürfnisse beziehungsweise die öffentliche Sicherheit und die Verhältnismässigkeit im Zentrum. Die gesetzlich vorgesehenen sachverständigen Begutachtungen müssen sich unter anderem zu Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten äussern.

Eine Prognose für Art. 42 StGB kann deshalb nicht unverändert auf eine Verwahrung nach Art. 64 StGB übertragen werden. Praktisch sollte jede Prognose offenlegen, welcher Entscheid ansteht, welche Tatsachen sie trägt und welcher gesetzliche Risikomassstab angewandt wird. Das ist aussagekräftiger als die Bezeichnung allein.

StGB, Art. 12, 42, 56, 64, 86, 320, 321

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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