← Alle Insights

Schweizer Recht · Arbeitsrecht

Fristlose Entlassung: Wann ist sie zulässig?

Die Frage

Wann ist eine fristlose Entlassung nach Schweizer Arbeitsrecht zulässig?

Die kurze Antwort

Eine fristlose Entlassung ist nur aus wichtigem Grund zulässig, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar ist. Leichtere Verfehlungen verlangen meist eine vorgängige Verwarnung. Der Arbeitgeber muss rasch handeln, in der Regel innert zwei bis drei Arbeitstagen. Unverschuldete Krankheit ist nie ein wichtiger Grund.

Der wichtige Grund

Nach Art. 337 OR kann jede Partei das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen, wenn ein Umstand vorliegt, bei dem die Fortsetzung nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist. Das Gericht entscheidet nach Ermessen. Die unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung, etwa durch Krankheit, darf nie als wichtiger Grund gelten.

In der Praxis genügen nur besonders schwere Verfehlungen wie Straftaten gegen den Arbeitgeber oder schwere Treuepflichtverletzungen ohne Weiteres. Weniger schwere Verstösse rechtfertigen die sofortige Auflösung erst nach einer klaren Verwarnung, die das beanstandete Verhalten erkennbar bezeichnet.

Art. 337 OR · Urteil des Bundesgerichts 4C.322/2002 vom 18. Februar 2003

Rasches Handeln als Voraussetzung

Wer fristlos kündigen will, verfügt nur über eine kurze Bedenkzeit. Das Bundesgericht hält zwei bis drei Arbeitstage grundsätzlich für angemessen; eine Verlängerung um wenige Tage ist nur ausnahmsweise zulässig, etwa für nötige Abklärungen. Zögert der Arbeitgeber länger, gilt die Fortsetzung bis zum ordentlichen Ende als zumutbar.

Auf Verlangen muss die fristlose Auflösung schriftlich begründet werden. Diese Regeln sind zwingend und gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmende gleichermassen.

Urteil des Bundesgerichts 4C.348/2003 vom 24. August 2004 · Art. 337 OR

Folgen einer ungerechtfertigten Entlassung

Fehlt ein wichtiger Grund, endet das Arbeitsverhältnis dennoch sofort. Die betroffene Person hat aber Anspruch auf den Lohn bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist oder der festen Vertragsdauer, abzüglich Ersparnissen und anderweitigem Verdienst. Zusätzlich kann das Gericht eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen zusprechen.

Betroffene sollten eine schriftliche Begründung verlangen, Beweise sichern und sich sofort beim Arbeitsamt melden. Im Bundespersonalrecht ist die fristlose Kündigung ebenfalls nur aus wichtigen Gründen möglich; im Streitfall erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung, gegen die innert 30 Tagen Beschwerde zu erheben ist.

Art. 337c OR · Art. 10 BPG · Art. 34 BPG · Art. 50 VwVG

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

Bereit für Omnilex?

Omnilex 14 Tage kostenlos testenKeine Kreditkarte erforderlich.